Artikel 12 VO (EU) 2011/582

Übereinstimmung im Betrieb

(1) Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder Motorsysteme, die nach dieser Verordnung oder der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) typgenehmigt wurden, werden nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG und — bei Typgenehmigungen gemäß dieser Verordnung — nach den Anforderungen von Anhang II dieser Verordnung bzw. — bei Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 2005/55/EG — nach den Anforderungen von Anhang XII dieser Verordnung getroffen.

(2) Durch die technischen Maßnahmen der Hersteller wird außerdem sichergestellt, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung muss während der normalen Lebensdauer eines in ein Fahrzeug eingebauten Motorsystems bei normalen Nutzungsbedingungen gemäß Anhang II dieser Verordnung geprüft werden.

(3) Der Hersteller melde der Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, die Ergebnisse der Prüfung im Betrieb gemäß dem ursprünglichen Plan, der bei der Typgenehmigung vorgelegt wurde. Jegliche Abweichung von dem ursprünglichen Plan ist gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend zu begründen.

(4) Befindet die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, dass die Berichterstattung des Herstellers nach Anhang II Abschnitt 10 nicht zufriedenstellend ist, oder wurde ihr mitgeteilt, dass das Ergebnis einer Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht zufriedenstellend ist, kann sie den Hersteller verpflichten, eine Bestätigungsprüfung durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde prüft den Bericht des Herstellers über die Bestätigungsprüfung.

(5) Befindet die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, dass die Ergebnisse der Prüfungen im Betrieb oder der Bestätigungsprüfungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Kriterien oder die Ergebnisse der von einem Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungen im Betrieb nicht zufriedenstellend sind, verpflichtet sie den Hersteller, einen Plan mit Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel gemäß Artikel 13 und Anhang II Abschnitt 9 vorzulegen.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann eigene Überwachungsprüfungen nach dem in Anhang II beschriebenen Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb durchführen und dokumentieren. Aufgezeichnet werden Informationen über die Beschaffung, die Wartung und über die Beteiligung des Herstellers an den Maßnahmen. Auf Anfrage einer Genehmigungsbehörde stellt die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, die nötigen Informationen über die Typgenehmigung zur Verfügung, um Prüfungen gemäß dem in Anhang II erläuterten Verfahren zu ermöglichen.

(7) Hat ein Mitgliedstaat gezeigt, dass ein Motor- oder Fahrzeugtyp den einschlägigen Anforderungen dieses Artikels und von Anhang II nicht entspricht, benachrichtigt er unverzüglich über seine eigene Genehmigungsbehörde die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung nach den Anforderungen von Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt hat.

Im Anschluss an diese Benachrichtigung und vorbehaltlich Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG teilt die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, dem Hersteller umgehend mit, dass ein Motor- oder Fahrzeugtyp den Anforderungen dieser Bestimmungen nicht entspricht.

(8) Im Anschluss an die Benachrichtigung nach Absatz 7 und in Fällen, in denen frühere Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb eine Übereinstimmung nachgewiesen haben, kann die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, den Hersteller verpflichten, zusätzliche Bestätigungsprüfungen durchzuführen, nachdem er die Sachverständigen des Mitgliedstaats konsultiert hat, welche gemeldet hatten, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen entspricht.

Wenn solche Prüfdaten nicht zur Verfügung stehen, ist der Hersteller gehalten, innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 7 der Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, entweder einen Mängelbeseitigungsplan gemäß Artikel 13 vorzulegen oder zusätzliche Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb mit einem gleichwertigen Fahrzeug durchzuführen, um zu überprüfen, ob der Motor- oder der Fahrzeugtyp den Anforderungen tatsächlich nicht entspricht. Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde zufriedenstellend nachweisen, dass mehr Zeit erforderlich ist, um zusätzliche Prüfungen durchzuführen, so kann die Frist verlängert werden.

(9) Die Sachverständigen des Mitgliedstaats, die gemäß Absatz 7 gemeldet haben, dass der Motor- oder Fahrzeugtyp nicht den Anforderungen entspricht, werden aufgefordert, den zusätzlichen Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb beizuwohnen, die in Absatz 8 genannt werden. Ferner sind die Ergebnisse der Prüfungen diesem Mitgliedstaat und den Genehmigungsbehörden zu melden.

Bestätigen diese Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb oder diese Bestätigungsprüfungen, dass der Motor- oder Fahrzeugtyp nicht mit den Anforderungen übereinstimmt, verpflichtet die Genehmigungsbehörde den Hersteller, einen Plan mit Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vorzulegen. Der Mängelbeseitigungsplan muss die Bestimmungen von Artikel 13 und Anhang II Abschnitt 9 einhalten.

Weisen die Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb oder die Bestätigungsprüfungen die Übereinstimmung nach, legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, einen Bericht vor. Der Bericht wird von der Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, an den Mitgliedstaat, der gemeldet hatte, dass der Fahrzeugtyp nicht den Bestimmungen entspricht, und an die Genehmigungsbehörden übermittelt. Der Bericht enthält die Prüfergebnisse gemäß Anhang II Abschnitt 10.

(10) Die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, informiert den Mitgliedstaat, welcher festgestellt hatte, dass der Motor- oder Fahrzeugtyp nicht den einschlägigen Anforderungen entsprach, über den Fortschritt und die Ergebnisse der Gespräche mit dem Hersteller, über die Bestätigungsprüfungen und die Mängelbeseitigung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 20.10.2005, S.1.

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