Artikel 14 VO (EU) 2011/582

Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen

(1) Der Hersteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, um zu gewährleisten, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs und bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden.

Bei diesen Maßnahmen wird Folgendes berücksichtigt:

a)
die allgemeinen Anforderungen einschließlich der Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien;
b)
die Anforderungen, um die Abgasemissionen in dem Spektrum an Umweltbedingungen, in dem das Fahrzeug erwartungsgemäß eingesetzt wird, und in dem Spektrum an Betriebsbedingungen, welche auftreten können, wirkungsvoll zu begrenzen;
c)
die Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung;
d)
die Anforderungen hinsichtlich der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung sowie zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Prüfungen der Off-Cycle-Emissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung;
e)
die Anforderung, dass der Hersteller eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen zur Verfügung zu stellen hat.

(2) Der Hersteller erfüllt alle spezifischen Anforderungen zusammen mit den entsprechenden Prüfverfahren, die in Anhang VI aufgeführt sind.

(3) Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Prüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, auf die in Absatz 1 Buchstabe d verwiesen wird, werden nach der Bewertung der PEMS-Verfahren gemäß Anhang II eingeführt. Die Bewertung ist bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen.

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