Artikel 15 VO (EU) 2011/582

Emissionsmindernde Einrichtungen

(1) Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den Einbau in typgenehmigte und durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 abgedeckte Motorsysteme oder Fahrzeuge bestimmt sind, als selbstständige technische Einheiten gemäß diesem Artikel und den Artikeln 1a, 16 und 17 über eine EG-Typgenehmigung verfügen.

Katalysatoren, DeNOx-Einrichtungen und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

(2) Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht alle Anforderungen von Anhang XI erfüllen, sofern sie die Anforderungen nach den Abschnitten 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Anhangs erfüllen.

(3) Der Hersteller gewährleistet, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.

(4) Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes:

a)
Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers;
b)
Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12.2 angegeben.

(5) Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch dürfen erst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung typgenehmigt werden, wenn die speziellen Prüfanforderungen in Anhang XI dieser Verordnung eingeführt worden sind.

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