ANHANG IV VO (EU) 2011/582
EMISSIONSDATEN, DIE BEI DER TYPGENEHMIGUNG FÜR DIE VERKEHRSSICHERHEITSPRÜFUNG ERFORDERLICH SIND
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1.
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EINLEITUNG
- 1.1.
- In diesem Anhang ist das Verfahren zur Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf (bei normaler und erhöhter Drehzahl) beschrieben, welches für Fremdzündungsmotoren gilt, die in Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen sowie in Fahrzeuge der Klassen M2 und N1 eingebaut sind.
- 1.2.
- Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für Zweistoffmotoren und -fahrzeuge.
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2.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
- 2.1.
- Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denen, die in den Abschnitten 5.3.7.1 bis 5.3.7.4 der UN/ECE-Regelung-Nr. 83 angegeben sind, mit den in den Abschnitten 2.2., 2.3 und 2.4 beschriebenen Ausnahmen.
- 2.2.
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Die in Abschnitt 5.3.7.3 angegebenen Atomverhältnisse sind folgendermaßen zu verstehen:
- Hcv=
- Atomverhältnis von Wasserstoff zu Kohlenstoff
- —
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für Benzin (E10) 1,93
- —
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für Flüssiggas 2,525
- —
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für Erdgas/Biomethan 4,0
- —
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für Ethanol (E85) 2,74
- Ocv=
- Atomverhältnis von Sauerstoff zu Kohlenstoff
- —
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für Benzin (E10) 0,032
- —
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für Flüssiggas 0,0
- —
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für Erdgas/Biomethan 0,0
- —
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für Ethanol (E85) 0,385
- 2.3.
- Die Tabelle in Anhang I Anlage 5 Abschnitt 1.4.3.dieser Verordnung wird auf der Grundlage der Anforderungen in den Abschnitten 2.2 und 2.4 dieses Anhangs ausgefüllt.
- 2.4.
- Der Hersteller muss bestätigen, dass der bei der Typgenehmigungsprüfung gemäß Abschnitt 2.1 dieses Anhangs aufgezeichnete Lambda-Wert korrekt ist und für Fahrzeuge aus der laufenden Produktion ab dem Datum der Erteilung der Typgenehmigung 24 Monate lang repräsentativ ist. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Inspektionen und Untersuchungen von Fahrzeugen aus der laufenden Produktion.
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3.
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TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
- 3.1.
- Die technischen Anforderungen entsprechen denen, die in Anhang 5 der UN/ECE-Regelung-Nr. 83 angegeben sind, mit den in Abschnitt 3.2 beschriebenen Ausnahmen.
- 3.2.
- Die in Anhang 5 Abschnitt 2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 angegebenen Bezugskraftstoffe gelten als Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Daten der Bezugskraftstoffe in Anhang IX dieser Verordnung.
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