ANHANG V VO (EU) 2011/582
PRÜFUNG DER GASEMISSIONEN AUS DEM KURBELGEHÄUSE
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EINLEITUNG
1.1. Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse beschrieben.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
2.1. Eine Kurbelgehäuseemission direkt in die Umgebungsluft ist nicht zulässig, abgesehen von der Ausnahme in Abschnitt 3.1.1.
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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN
3.1. Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 gelten für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und Fremdzündungsmotoren, die mit Erdgas/Biomethan oder LPG betrieben werden.3.1.1. Motoren mit Turbolader, Pumpen, Gebläse oder Auflader für die Luftansaugung dürfen Kurbelgehäuseemissionen in die Umgebungsluft freigeben, wenn diese während der gesamten Emissionsprüfung den Abgasemissionen (physikalisch oder rechnerisch) gemäß Anhang 4 Absatz 6.10 der UNECE-Regelung Nr. 49 hinzugefügt werden.
3.1.2. Kurbelgehäuseemissionen, die während des gesamten Betriebs vor der Abgasnachbehandlung in den Auspuff geleitet werden, werden nicht als direkt in die Umgebungsluft geleitet betrachtet.
3.2. Die Abschnitte 3.2.1 und 3.2.2 gelten für Fremdzündungsmotoren, die mit Benzin oder E85 betrieben werden.3.2.1. Der Druck im Kurbelgehäuse ist während der Emissionsprüfzyklen an einer angemessenen Stelle zu messen. Er ist an der Öffnung für den Ölmessstab mit einem Schrägrohrmanometer zu messen.3.2.1.1. Der Druck im Ansaugkrümmer ist auf ± 1 kPa genau zu messen.
3.2.1.2. Der Druck im Kurbelgehäuse ist auf ± 0,01 kPa genau zu messen.
3.2.2. Die Übereinstimmung mit Abschnitt 2.1 gilt als zufriedenstellend, wenn bei keiner der in Abschnitt 3.2.1 genannten Messbedingungen der im Kurbelgehäuse gemessene Druck höher als der Luftdruck während der Messdauer ist.
3.2.1.1. Der Druck im Ansaugkrümmer ist auf ± 1 kPa genau zu messen.
3.2.1.2. Der Druck im Kurbelgehäuse ist auf ± 0,01 kPa genau zu messen.
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