ANHANG VI VO (EU) 2011/582

ANFORDERUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER OFF-CYCLE-EMISSIONEN (OCE) UND DER IM BETRIEB ABGEGEBENEN EMISSIONEN

1.
EINLEITUNG

1.1. Nachfolgend sind die Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien für Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung typgenehmigt wurden; mit ihnen soll eine wirksame Kontrolle der Emissionen in einem breiten Spektrum von Motorbetriebszuständen und Umgebungsbedingungen erreicht werden, die während des normalen Fahrzeugbetriebs auftreten. Nachfolgend sind auch die Prüfverfahren zur Prüfung der Off-Cycle-Emissionen während der Typgenehmigung und im tatsächlichen Betrieb des Fahrzeugs beschrieben.

2.
BEGRIFFBESTIMMUNGEN

Es gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 10 Abschnitt 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49.

3.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

3.1. Die Leistungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 10 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

3.2. Bei Zweistoffmotoren sind Anpassungsstrategien zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
der Motor verbleibt stets innerhalb des Zweistoffmotortyps, der für die Zwecke der Typgenehmigung angegeben wurde;
b)
bei einem Zweistoffmotor vom Typ 2 überschreitet der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert des GERWHTC innerhalb der Familie zu keinem Zeitpunkt den in Anhang 15 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Wert;
c)
diese Strategien werden angegeben und erfüllen die Anforderungen dieses Anhangs.

4.
LEISTUNGSANFORDERUNGEN

4.1. Die Leistungsanforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 10 Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in Nummer 4.1.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.
4.1.1.
Anhang 10 Absatz 5.1.2 Buchstabe a der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

a)
Ihre Betriebsart ist in den einschlägigen Typgenehmigungsprüfungen im Wesentlichen enthalten, einschließlich der Off-Cycle-Prüfverfahren im Sinne von Anhang VI Absatz 6 dieser Verordnung und in den Vorschriften über die Übereinstimmung im Betrieb, die in Artikel 12 dieser Verordnung angegeben sind.

4.1.2.
Abschnitt 5.2.1 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Die Abgasemissionen dürfen die geltenden Emissionsgrenzwerte, die in Anhang VI Abschnitt 4.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 angegeben sind, nicht überschreiten.

4.1.3.
Es gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

a)
für CO: 2000 mg/kWh
b)
für THC: 220 mg/kWh
c)
für NOx: 600 mg/kWh
d)
für PM: 16 mg/kWh

4.1.4.
Die Abschnitte 5.2.2 und 5.2.3 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 finden keine Anwendung.

5.
UMGEBUNGS- UND BETRIEBSBEDINGUNGEN

5.1. Die Umgebungs- und Betriebsbedingungen entsprechen für den Zweck dieses Anhangs denen, die in Anhang 10 Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

6.
OFF-CYCLE-LABORPRÜFUNGEN UND PRÜFUNGEN DES FAHRZEUGS IM BETRIEB BEI DER TYPGENEHMIGUNG

6.1. Das Off-Cycle-Prüfverfahren während der Typgenehmigung muss der in Anhang 10 Absatz 7 der UNECE-Regelung-Nr. 49 beschriebenen Methode für Off-Cycle-Laborprüfungen und Prüfungen des Fahrzeugs im Betrieb bei der Typgenehmigung folgen, abgesehen von der in Nummer 6.1.1 vorgesehenen Ausnahme.
6.1.1.
Anhang 10 Absatz 7.3 Unterabsatz 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Betriebsprüfungen

Eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ist bei der Typgenehmigung durchzuführen, indem der Stammmotor in einem Fahrzeug gemäß dem in Anlage 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft wird.

6.1.2.
Abschnitt 7.2.1 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Für die Feststellung der Übereinstimmung mit den WNTE-Emissionsgrenzwerten des Abschnittes 5.2 muss der Motor während mindestens 30 Sekunden innerhalb des WNTE-Kontrollbereichs gemäß Abschnitt 7.1 arbeiten und seine Emissionswerte müssen gemessen und integriert werden. Ein WNTE-Ereignis ist definiert als ein einzelner Satz von über die Zeit integrierten Emissionen. Wenn der Motor beispielsweise während 65 aufeinanderfolgenden Sekunden innerhalb des WNTE-Kontrollbereichs unter den entsprechenden Umweltbedingungen arbeitet, stellt dies ein einzelnes WNTE-Ereignis dar und die Emissionen sind über die gesamten 65 Sekunden zu mitteln. Bei Laborprüfungen ist der in Abschnitt 7.5 angegebene Integrationszeitraum anzuwenden.

6.1.3.
Abschnitt 7.3 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Betriebsprüfungen

Eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ist bei der Typgenehmigung durchzuführen, indem der Stammmotor in einem Fahrzeug gemäß dem in Anlage 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft wird.

Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegt.

6.1.3.1.
Der Hersteller kann das für die Prüfung vorgesehene Fahrzeug auswählen, jedoch unterliegt die Fahrzeugauswahl der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde. Die Merkmale des für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendeten Fahrzeugs müssen für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist. Bei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp handeln.
6.1.3.2.
Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann in einem Fahrzeug ein zusätzlicher Motor innerhalb der Motorenfamilie oder ein gleichartiger Motor, der einer anderen Fahrzeugklasse entspricht, geprüft werden.
6.1.4.
Abschnitt 7.5.4 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Die WNTE-Laborprüfung muss der Validierungsstatistik in Anhang 4B Abschnitt 7.8.7 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen.

6.1.5.
Abschnitt 7.5.5 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Die Messung der Emissionen muss gemäß Anhang 4B Abschnitte 7.5, 7.7 und 7.8 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durchgeführt werden.

6.1.6.
Abschnitt 7.5.6 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Die Berechnung der Prüfergebnisse ist gemäß Anhang 4B Abschnitt 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durchzuführen.

6.2.
Zweistoffmotoren und –fahrzeuge

Die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung nach Anhang 10 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist am Stammmotor einer Zweistoffmotorenfamilie in Zweistoffbetrieb durchzuführen.
6.2.1.
Bei Zweistoffmotoren vom Typ 1B, 2B und 3B ist zusätzlich eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) an demselben Motor und Fahrzeug bei Dieselbetrieb unmittelbar nach oder vor der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei Zweistoffbetrieb durchzuführen.

In diesem Fall kann die Zertifizierung nur erfolgen, wenn sowohl die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei Zweistoffbetrieb als auch die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei Dieselbetrieb bestanden wurde.

6.3. Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegt.

7.
ERKLÄRUNG ÜBER DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER OFF-CYCLE EMISSIONEN

7.1. Die Erklärung über die Übereinstimmung der Off-Cycle-Emissionen muss derjenigen in Anhang 10 Absatz 10 der UNECE-Regelung Nr. 49 entsprechen, mit der in Nummer 7.1.1 beschriebenen Ausnahme.
7.1.1.
Anhang 10 Absatz 10 Unterabsatz 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Erklärung über die Übereinstimmung der Off-Cycle-Emissionen

Für den Antrag auf Typgenehmigung muss der Hersteller eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Motorenfamilie oder das Fahrzeug mit den Anforderungen dieser Verordnung zur Begrenzung von Off-Cycle-Emissionen übereinstimmt. Neben dieser Erklärung ist die Übereinstimmung mit den geltenden Emissionsgrenzwerten und den Anforderungen im Betrieb anhand von zusätzlichen Prüfungen nachzuweisen.

8.
DOKUMENTATION

Absatz 11 von Anhang 10 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

    Die Genehmigungsbehörde verlangt vom Hersteller die Einreichung einer Dokumentation. Diese muss alle Konstruktionsmerkmale und Emissionsminderungsstrategien des Motorsystems beschreiben sowie die Mittel, mit denen dessen Ausgangsvariablen kontrolliert werden, ob auf direktem oder indirektem Wege.

    Die einzureichende Information enthält eine vollständige Beschreibung der Emissionsminderungsstrategie. Außerdem enthält sie Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb derer die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens dieses Anhangs voraussichtlich aktiv sind.

    Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 dieser Regelung vorzulegen.

Die Methodik für die Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie wird in Anlage 2 dieses Anhangs beschrieben.

9.
ERKLÄRUNG ÜBER DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER OFF-CYCLE EMISSIONEN

Abschnitt 10 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: Für den Antrag auf EG-Typgenehmigung muss der Hersteller eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Motorenfamilie oder das Fahrzeug mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zur Begrenzung von Off-Cycle-Emissionen übereinstimmt. Neben dieser Erklärung ist die Übereinstimmung mit den geltenden Emissionsgrenzwerten und den Anforderungen im Betrieb anhand von zusätzlichen Prüfungen nachzuweisen.

9.1. Es gelten die Abschnitte 10.1 und 10.2 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49.

10.
DOKUMENTATION

Die Dokumentation muss der in Anhang 10 Abschnitt 11 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Dokumentation entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.