ANHANG VII VO (EU) 2011/582

PRÜFUNG DER DAUERHALTBARKEIT VON MOTORSYSTEMEN

1.
EINLEITUNG

1.1. In diesem Anhang werden die Verfahren für die Auswahl von Motoren beschrieben, die für das Betriebsakkumulationsprogramm zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren ausgewählt werden. Die Verschlechterungsfaktoren sind gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3.6 dieses Anhangs auf die gemäß Anhang III gemessenen Emissionen anzuwenden.

1.2. Außerdem enthält dieser Anhang Bestimmungen zur emissionsrelevanten und nicht emissionsrelevanten Wartung von Motoren, die einem Betriebsakkumulationsprogramm unterzogen werden. Diese Wartung muss der Wartung entsprechen, die an in Betrieb befindlichen Motoren vorgenommen wird, und ihre Ergebnisse werden den Besitzern von neuen Motoren und Fahrzeugen mitgeteilt.

1.3. Bei Zweistoffmotoren gelten zusätzlich die Begriffsbestimmungen in Anhang 15 Absatz 6.5 der UNECE-Regelung Nr. 49.

2.
AUSWAHL DER MOTOREN ZUR BESTIMMUNG DER VERSCHLECHTERUNGSFAKTOREN FÜR DIE LEBENSDAUER

2.1. Die Auswahl der Motoren ist gemäß Anhang 7 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 vorzunehmen.

2.2. Motoren aus verschiedenen Motorenfamilien können nach der Art ihres Abgasnachbehandlungssystems zu weiteren Motorenfamilien zusammengefasst werden. Wenn der Hersteller Motoren, die sich hinsichtlich Anzahl und Anordnung der Zylinder unterscheiden, sich jedoch hinsichtlich technischer Merkmale und Installation des Abgasnachbehandlungssystems ähneln, in einer Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie zusammenfassen möchte, muss er der Genehmigungsbehörde Daten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Leistung der Emissionsreduzierung dieser Motorsysteme ähnlich ist.

2.3. Der Motorenhersteller wählt einen Motor aus, der für die Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie gemäß Abschnitt 2.2 repräsentativ ist. Dieser Motor wird über die in Abschnitt 3.2 festgelegte Betriebsdauer geprüft. Vor Beginn der Prüfungen ist die Genehmigungsbehörde über den gewählten Motor zu informieren.

2.3.1. Falls die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass es günstiger ist, den schlechtesten Emissionswert des Abgasnachbehandlungssystems der Motorenfamilie anhand eines anderen Motors zu bestimmen, so ist der Prüfmotor von der Genehmigungsbehörde und dem Hersteller gemeinsam auszuwählen.

3.
BESTIMMUNG DER VERSCHLECHTERUNGSFAKTOREN FÜR DIE LEBENSDAUER

3.1. Die Anforderungen an die Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren für die Lebensdauer entsprechen denen in Anhang 7 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49, mit den Ausnahmen im Sinne der Nummern 3.1.1 bis 3.1.6.

3.1.1. Absatz 3.2.1.3 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
3.2.1.3.
Die Emissionswerte am Anfang und am Ende der normalen Lebensdauer, die gemäß Absatz 3.5.2 errechnet werden, müssen den in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen Grenzwerten entsprechen; einzelne Emissionsergebnisse der Prüfpunkte dürfen diese Grenzwerte jedoch überschreiten.

3.1.2. Absatz 3.2.1.9 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
3.2.1.9.
Das Betriebsakkumulationsprogramm darf durch beschleunigte Alterung auf Grundlage des Kraftstoffverbrauchs verkürzt werden. Diese muss auf dem Verhältnis zwischen dem typischen Kraftstoffverbrauch im Betrieb und dem Kraftstoffverbrauch im Alterungszyklus basieren. Das Betriebsakkumulationsprogramm darf um höchstens 30 Prozent gekürzt werden, auch wenn der Kraftstoffverbrauch im Alterungszyklus den typischen Kraftstoffverbrauch im Betrieb um mehr als 30 Prozent übersteigt.

3.1.3. Absatz 3.5.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
3.5.1.
Für jeden in den WHTC- und WHSC-Prüfungen mit Warmstart gemessenen Schadstoff und an jedem Prüfpunkt des Betriebsakkumulationsprogramms ist auf der Grundlage sämtlicher Prüfergebnisse eine lineare „Best-fit” -Regressionsanalyse vorzunehmen. Für jeden Schadstoff sind die Ergebnisse einer jeden Prüfung auf so viele Dezimalstellen anzugeben, wie der Schadstoff-Grenzwert gemäß der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorsieht, sowie zusätzlich auf eine Dezimalstelle mehr. Wurde nach Anhang 7 Absatz 3.2.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 49 vereinbart, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) lediglich am Anfang und am Ende des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt wird, so ist die Regressionsanalyse nur anhand der Ergebnisse der am jeweiligen Prüfpunkt durchgeführten Prüfung vorzunehmen.

Auf Antrag des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist eine nichtlineare Regression zulässig.

3.1.4. Absatz 3.7.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
3.7.1.
Die Motoren müssen nach Anwendung der Verschlechterungsfaktoren auf die Prüfergebnisse, die gemäß Anhang III (egas, ePM) gemessen wurden, den jeweiligen Emissionsgrenzwerten für jeden Schadstoff entsprechen, die in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegeben sind. Abhängig von der Art des Verschlechterungsfaktors (DF) gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
multiplikativ: (egas oder ePM) * DF ≤ Emissionsgrenzwert
b)
additiv: (egas oder ePM) + DF ≤ Emissionsgrenzwert

3.1.5. Absatz 3.8.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
3.8.1.
Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wird auf der Grundlage der in Anhang I Abschnitt 7 dieser Verordnung genannten Anforderungen überprüft.

3.1.6. Absatz 3.8.3 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
3.8.3.
Für die Zwecke der Typgenehmigung sind nur die Verschlechterungsfaktoren im Sinne von Anhang 7 Nummer 3.5 oder 3.6 der UNECE-Regelung Nr. 49 in den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 und den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 des Beiblatts von Anhang I Anlage 7 anzugeben.

3.2. Das Betriebsakkumulationsprogramm darf mit handelsüblichen Kraftstoffen durchgeführt werden. Die Emissionsprüfung muss mit einem Bezugskraftstoff durchgeführt werden.

3.2.1.
Betriebsakkumulation im Betrieb und auf dem Prüfstand

3.2.1.1. Der Hersteller bestimmt nach den Regeln der Technik Form und Umfang der Kilometerleistung, der Betriebsdauer und des Alterungszyklus für die Motoren.
3.2.1.2. Der Hersteller legt fest, wann während der WHTC- und WHSC-Prüfungen mit Warmstart gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel gemessen werden. Es muss mindestens drei Prüfpunkte geben, einen zu Beginn, einen etwa in der Mitte und einen am Ende des Prüfprogramms.
3.2.1.3. Die Emissionswerte am Anfang und am Ende der normalen Lebensdauer, die gemäß Abschnitt 3.5.2 errechnet werden, müssen den in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen Grenzwerten entsprechen; einzelne Emissionsergebnisse der Prüfpunkte dürfen diese Grenzwerte jedoch überschreiten.
3.2.1.4. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde braucht an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (entweder WHTC- oder WHSC-Zyklus mit Warmstart) durchgeführt zu werden; der andere Prüfzyklus ist dann lediglich am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchzuführen.
3.2.1.5. Die Betriebsakkumulationsprogramme können bei Motoren verschiedener Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilien unterschiedlich sein.
3.2.1.6. Die Betriebsakkumulationsprogramme können kürzer als die Lebensdauer sein, aber sie dürfen nicht kürzer sein, als in der Tabelle in Abschnitt 3.2.1.8 angegeben.
3.2.1.7. Für den Betrieb des Motors auf dem Prüfstand muss der Hersteller die gültige Entsprechung zwischen dem Betriebsakkumulationszeitraum (Kilometerleistung) und den Stunden auf dem Prüfstand angeben, z. B. die Korrelation des Kraftstoffverbrauchs oder das Verhältnis zwischen Fahrzeuggeschwindigkeit und Motordrehzahl usw.
3.2.1.8.
Mindest-Betriebsakkumulationszeitraum

Tabelle 1

Mindest-Betriebsakkumulationszeitraum

Fahrzeugklasse, für die der Motor bestimmt istMindest-BetriebsakkumulationszeitraumLebensdauer (Artikel der Verordnung (EG) Nr. 595/2009)
Fahrzeuge der Klasse N1160000 kmArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
Fahrzeuge der Klasse N2188000 kmArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 16 t188000 kmArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 16 t233000 kmArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
Fahrzeuge der Klasse M1160000 kmArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
Fahrzeuge der Klasse M2160000 kmArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
Fahrzeuge der Klasse M3, Unterklassen I, II, A und B gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t188000 kmArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse M3, Unterklassen III und B gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t233000 kmArtikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
3.2.1.9. Künstliches Altern ist zulässig, indem das Betriebsakkumulationsprogramm auf Grundlage des Kraftstoffverbrauchs eingestellt wird. Die Einstellung muss auf dem Verhältnis zwischen dem typischen Kraftstoffverbrauch im Betrieb und dem Kraftstoffverbrauch im Alterungszyklus basieren, aber der Kraftstoffverbrauch im Alterungszyklus darf den typischen Kraftstoffverbrauch im Betrieb nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen.
3.2.1.10. Das Betriebsakkumulationsprogramm ist im Antrag auf Typgenehmigung ausführlich zu beschreiben und vor Aufnahme der Prüfungen der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen.

3.2.2. Falls die Typgenehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass bei den WHTC- und WHSC-Prüfungen mit Warmstart zusätzliche Messungen zwischen den vom Hersteller bestimmten Prüfpunkten erforderlich sind, teilt sie dies dem Hersteller mit. Der Hersteller muss dann die Betriebsakkumulationsprogramme überarbeiten und von der Genehmigungsbehörde billigen lassen.

3.3.
Motorprüfung

3.3.1.
Stabilisierung des Motorsystems

3.3.1.1. Für jede Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie ermittelt der Hersteller, nach wie vielen Stunden Fahrzeit des Fahrzeugs oder Motors sich das Betriebsverhalten des Abgasnachbehandlungssystems stabilisiert hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde muss der Hersteller ihr die diesem Wert zugrunde liegenden Daten und Berechnungen vorlegen. Wahlweise kann der Hersteller den Motor zwischen 60 und 125 Stunden lang oder über die entsprechende Laufzeit im Alterungszyklus betreiben, um das Abgasnachbehandlungssystem zu stabilisieren.
3.3.1.2. Das Ende der Stabilisierungsphase gemäß Abschnitt 3.3.1.1 gilt als Beginn des Betriebsakkumulationsprogramms.

3.3.2.
Betriebsakkumulationsprüfung

3.3.2.1. Nach der Stabilisierung wird der Motor gemäß dem vom Hersteller gewählten und in Abschnitt 3.2 beschriebenen Betriebsakkumulationsprogramm betrieben. Der Motor wird regelmäßig zu den vom Hersteller und gegebenenfalls von der Genehmigungsbehörde nach Abschnitt 3.2.2 im Betriebsakkumulationsprogramm festgelegten Zeitpunkten den WHTC- und WHSC-Prüfungen mit Warmstart auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel unterzogen. Wurde nach Abschnitt 3.2.1.4 vereinbart, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) durchgeführt wird, muss der jeweils andere Prüfzyklus am Anfang und am Ende des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt werden.
3.3.2.2. Während des Betriebsakkumulationsprogramms sind nach den Anforderungen in Abschnitt 4 Wartungsarbeiten am Motor durchzuführen.
3.3.2.3. Während des Betriebsakkumulationsprogramms können außerplanmäßige Wartungsarbeiten am Motor oder am Fahrzeug vorgenommen werden, wenn beispielsweise das OBD-System eine Störung erkannt hat, die zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (MI) geführt hat.

3.4.
Berichterstattung

3.4.1. Die Ergebnisse sämtlicher während des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführter Emissionsprüfungen (WHTC und WHSC mit Warmstart) sind der Genehmigungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Erklärt der Hersteller eine Emissionsprüfung für ungültig, so muss er dies begründen. In einem solchen Fall ist innerhalb der nächsten 100 Stunden Betriebsakkumulation eine weitere Reihe von Emissionsprüfungen nach dem WHTC- und dem WHSC-Zyklus mit Warmstart durchzuführen.

3.4.2. Der Hersteller hat alle Informationen über alle während des Betriebsakkumulationsprogramms am Motor durchgeführten Emissionsprüfungen und Wartungsarbeiten aufzuzeichnen. Diese Informationen sind der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Ergebnissen der im Rahmen des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführten Emissionsprüfungen zu übergeben.

3.5.
Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren

3.5.1. Für jeden in den WHTC- und WHSC-Prüfungen mit Warmstart gemessenen Schadstoff und an jedem Prüfpunkt des Betriebsakkumulationsprogramms ist auf der Grundlage sämtlicher Prüfergebnisse eine „best fit” lineare Regressionsanalyse vorzunehmen. Für jeden Schadstoff sind die Ergebnisse einer jeden Prüfung auf so viele Dezimalstellen anzugeben, wie der Schadstoff-Grenzwert gemäß der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorsieht, sowie zusätzlich auf eine Dezimalstelle mehr. Wurde nach Abschnitt 3.2.1.4 dieses Anhangs vereinbart, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) lediglich am Anfang und am Ende des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt wird, so ist die Regressionsanalyse nur anhand der Ergebnisse der am jeweiligen Prüfpunkt durchgeführten Prüfung vorzunehmen. Auf Antrag des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist eine nichtlineare Regression zulässig.

3.5.2. Die Emissionswerte für jeden Schadstoff zu Beginn des Betriebsakkumulationsprogramms und am Ende der für den zu prüfenden Motor geltenden Lebensdauer sind aus der Regressionsgleichung zu berechnen. Wenn das Betriebsakkumulationsprogramm kürzer ist als die normale Lebensdauer, dann sind die Emissionswerte am Ende der normalen Nutzungsdauer durch Extrapolation der Regressionsgleichung gemäß Abschnitt 3.5.1 zu bestimmen.

3.5.3. Der Verschlechterungsfaktor für jeden Schadstoff ist das Verhältnis der geltenden Emissionswerte am Ende der normalen Nutzungsdauer und am Anfang des Betriebsakkumulationsprogramms (multiplikativer Verschlechterungsfaktor). Auf Antrag des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann ein additiver Verschlechterungsfaktor für jeden Schadstoff angewendet werden. Der additive Verschlechterungsfaktor gilt als die Differenz zwischen den berechneten Emissionswerten am Ende der normalen Lebensdauer und am Anfang des Betriebsakkumulationsprogramms. Ergibt die Berechnung einen Wert unter 1,00 für einen multiplikativen Verschlechterungsfaktor oder unter 0,00 für einen additiven Verschlechterungsfaktor, so gilt der Verschlechterungsfaktor 1,00 bzw. 0,00. Ein Beispiel zur Bestimmung von Verschlechterungsfaktoren unter Verwendung der linearen Regression ist in Abbildung 1 angegeben. Die Vermischung von multiplikativen und additiven Verschlechterungsfaktoren innerhalb eines Schadstoffsatzes ist nicht zulässig. Wurde nach Abschnitt 3.2.1.4 vereinbart, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) lediglich am Anfang und am Ende des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt wird, so ist der Verschlechterungsfaktor, der für den Prüfzyklus errechnet wurde, welcher an jedem Prüfpunkt durchgeführt wurde, auch bei dem anderen Prüfzyklus anzuwenden.

Abbildung 1

3.6.
Vorgegebene Verschlechterungsfaktoren

3.6.1. Als Alternative zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren mittels eines Betriebsakkumulationsprogramms können Motorenhersteller folgende vorgegebene multiplikative Verschlechterungsfaktoren heranziehen:

Tabelle 2

Verschlechterungsfaktoren

Anmerkungen:

PrüfzyklusCOTHC(1)NMHC(2)CH4(2)NOxNH3PartikelmassePartikelzahl
WHTC-Zyklus1,31,31,41,41,151,01,051,0
WHSC-Zyklus1,31,31,41,41,151,01,051,0
Vorgegebene additive Verschlechterungsfaktoren werden nicht angegeben. Es ist nicht zulässig, vorgegebene multiplikative Verschlechterungsfaktoren in additive Verschlechterungsfaktoren umzuwandeln.

3.7.
Anwendung von Verschlechterungsfaktoren

3.7.1. Die Motoren müssen nach Anwendung der Verschlechterungsfaktoren auf die Prüfergebnisse, die gemäß Anhang III (egas, ePM) gemessen wurden, den jeweiligen Emissionsgrenzwerten für jeden Schadstoff entsprechen, die in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegeben sind. Abhängig von der Art des Verschlechterungsfaktors (DF) gelten die folgenden Bestimmungen:
a)
Multiplikativ: (egas oder ePM) · DF ≤ Emissionsgrenzwert
b)
Additiv: (egas oder ePM) + DF ≤ Emissionsgrenzwert

3.7.2. Der Hersteller kann die für eine Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie ermittelten Verschlechterungsfaktoren auf ein Motorsystem übertragen, das nicht zu derselben Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie gehört. In diesem Fall muss er gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass für das Motorsystem für welches das Abgasnachbehandlungssystem ursprünglich geprüft wurde und das Motorsystem, auf das die Verschlechterungsfaktoren übertragen werden, dieselben technischen Merkmale und dieselben Vorschriften für den Einbau im Fahrzeug gelten und dass die Emissionen dieses Motors oder Motorsystems ähnlich sind.

3.7.3. Die Verschlechterungsfaktoren für alle Schadstoffe bei den entsprechenden Prüfzyklen werden in den Abschnitten 1.4.1 und 1.4.2 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 5 und Anlage 7 aufgezeichnet.

3.8.
Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

3.8.1. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wird auf der Grundlage der Anforderungen von Anhang I Abschnitt 7 überprüft.

3.8.2. Anlässlich der Typgenehmigungsprüfung kann der Hersteller zugleich auch die Schadstoffemissionen vor Anbringung eines Abgasnachbehandlungssystems messen. Dabei kann der Hersteller für den Motor und für das Abgasnachbehandlungssystem separate informelle Verschlechterungsfaktoren ausarbeiten, die er als Hilfe für die Prüfung am Ende der Fertigungsstraße verwenden kann.

3.8.3. Für die Zwecke der Typgenehmigung sind nur die Verschlechterungsfaktoren gemäß Abschnitt 3.5 oder 3.6 in den Abschnitten 1.4.1 und 1.4.2 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 5 und Anlage 7 aufzuzeichnen.

4.
WARTUNG

Die Wartungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 7 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

4.1.
Emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten

4.1.1. Emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten für die Zwecke der Durchführung eines Betriebsakkumulationsprogramms müssen bei den gleichen oder gleichwertigen Streckenintervallen stattfinden, die in den Wartungsvorschriften des Herstellers für die Besitzer von Motoren oder Fahrzeugen festgelegt sind. Die Wartungsvorschriften können erforderlichenfalls während des gesamten Betriebsakkumulationsprogramms aktualisiert werden, sofern kein Wartungsvorgang aus dem Wartungsprogramm gestrichen wird, nachdem er am Prüfmotor durchgeführt wurde.

4.1.2. Der Motorenhersteller muss für das Betriebsakkumulationsprogramm Angaben zur Einstellung, Reinigung und (gegebenenfalls) Wartung und zum planmäßigen Austausch folgender Bestandteile machen:
a)
Filter und Kühler im Abgasrückführungssystem;
b)
gegebenenfalls Kurbelgehäuse-Entlüftungsventil;
c)
Einspritzdüsenspitzen (nur Reinigung);
d)
Einspritzdüsen;
e)
Turbolader;
f)
elektronisches Motorsteuergerät mit Sensoren und Aktuatoren;
g)
Partikelfilter (einschließlich dazugehöriger Bauteile);
h)
DeNOx-System;
i)
Abgasrückführungssystem, einschließlich aller dazugehöriger Regelventile und Röhren;
j)
alle anderen Abgasnachbehandlungssysteme.

4.1.3. Kritische emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten sind nur an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen durchzuführen und müssen dem Besitzer des Fahrzeugs mitgeteilt werden.

4.2.
Änderungen an der planmäßigen Wartung

4.2.1. Der Hersteller muss alle neuen planmäßigen Wartungsarbeiten, die er während des Betriebsakkumulationsprogramms durchführen und daher auch den Besitzern von Motoren oder Fahrzeugen empfehlen möchte, von der Genehmigungsbehörde genehmigen lassen. Dem Antrag müssen Daten beiliegen, die die neuen planmäßigen Wartungsarbeiten und der Wartungsabstände begründen.

4.3.
Nicht emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten

4.3.1. Nicht emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten, die angemessen und technisch gerechtfertigt sind (z. B. Ölwechsel, Ölfilterwechsel, Kraftstofffilterwechsel, Luftfilterwechsel, Wartung des Kühlsystems, Leerlaufeinstellung, Regler, Motordrehmoment, Ventilspiel, Einspritzdüsenspiel, Ventileinstellung, Einstellung der Spannung des Antriebsriemens usw.) können mit der geringsten vom Hersteller empfohlenen Wartungshäufigkeit an Motoren oder Fahrzeugen im Rahmen des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt werden.

4.4.
Reparatur

4.4.1. Bauteile eines Motors, der für die Prüfung im Rahmen eines Betriebsakkumulationsprogramms ausgewählt wurde (außer dem Emissionsminderungssystem oder dem Kraftstoffregelsystem), dürfen nur repariert werden, wenn eine Fehlfunktion der Bauteile oder des Motorsystems vorliegt.

4.4.2. Wenn der Motor selbst, das Emissionsminderungssystem oder das Kraftstoffregelsystem während des Betriebsakkumulationsprogramms eine Fehlfunktion aufweisen, so gilt die Betriebsakkumulation als ungültig und es muss eine neue Betriebsakkumulation mit einem neuen Motorsystem eingeleitet werden.

Fußnote(n):

(1)

Gilt im Fall eines Selbstzündungsmotors

(2)

Gilt im Fall eines Fremdzündungsmotors

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