ANHANG VIII VO (EU) 2011/582
KOHLENDIOXIDEMISSIONEN UND KRAFTSTOFFVERBRAUCH
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1.
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EINLEITUNG
1.1. Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Meldung von Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs beschrieben.
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2.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
2.1. Die Leistungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
2.2. Die Prüfergebnisse sind als bremsspezifische, auf den Zyklus gemittelte Werte in der Einheit g/kWh zu übermitteln.
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3.
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BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN
3.1. Die Anforderungen an die Bestimmung der CO2-Emissionen entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit der in Nummer 3.1.1 vorgesehenen Ausnahme.3.1.1. Absatz 3.1 und Anlage 1 von Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 49 finden keine Anwendung auf Zweistoffmotoren und -fahrzeuge. Stattdessen findet Absatz 10.3 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 mit zusätzlichen zweistoffspezifischen Vorschriften zur Bestimmung von CO2-Emissionen Anwendung.
- 3.1.2.
- Datenauswertung
Die emissionsrelevanten Daten müssen gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.6.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 registriert und gespeichert werden. Die Messkurven der aufgezeichneten Konzentrationen und die Messkurve des Abgasmassendurchsatzes müssen um die in Anhang 4B Abschnitt 3.1.30 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 definierte Wandlungszeit zeitlich abgeglichen werden.- 3.1.3.
- Berechnung der auf den Zyklus gemittelten Emissionen
Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die momentanen Konzentrationswerte nach Anhang 4B Abschnitt 8.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden. Die CO2-Masse (g/Prüfung) ist durch Berechnung der momentanen aus der CO2-Konzentration im Rohabgas emittierten Massen und dem Abgasmassendurchsatz zu bestimmen, wobei eine Korrektur um die nach Anhang 4B Abschnitt 8.4.2.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ermittelten Wandlungszeiten vorzunehmen ist, die Momentanwerte über den Zyklus zu integrieren sind und der Integralwert mit den u-Werten für das CO2 aus Tabelle 5 Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 zu multiplizieren ist. Hierfür ist folgende Formel zu verwenden: mCO2 i n i l uCO2 cCO2,i qmew,i 1 f (in g/Prüfung) Dabei ist:- uCO2
- das Verhältnis von CO2-Dichte und Dichte der Abgase
- cCO2,i
- die momentane CO2-Konzentration in den Abgasen in ppm
- qmew,i
- der momentane Abgasmassendurchsatz in kg/s
- f
- die Datenabtastfrequenz in Hz
- n
- die Zahl der Messungen
Optional kann die CO2-Masse gemäß Anhang 4B Abschnitt 8.4.2.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 unter Verwendung einer CO2-Molmasse (MCO2) von 44,01 g/mol berechnet werden.
- 3.1.2.
- Datenauswertung
- 3.1.3.
- Berechnung der auf den Zyklus gemittelten Emissionen
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3.2.
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Messung im verdünnten Gas
Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn das Kohlendioxid in den verdünnten Abgasen gemessen wird.- 3.2.1.
- Messung
Die Kohlendioxidemissionen in den verdünnten Abgasen des zu prüfenden Motors sind mit einem nicht dispersiven Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) gemäß Abschnitt 9.3.2.3 und Anlage 3 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 zu messen. Die Abgase sind mit gefilterter Umgebungsluft, synthetischer Luft oder Stickstoff zu verdünnen. Die Durchflussleistung des Verdünnungssystems muss so groß sein, dass Wasserkondensation im Verdünnungs- und im Probenahmesystem vollständig verhindert wird. Das Messsystem muss den Linearitätsanforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.2 und Tabelle 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen. Das Messsystem muss den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitte 9.3.1., 9.3.4 und 9.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen.- 3.2.2.
- Datenauswertung
Die emissionsrelevanten Daten müssen gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.6.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 registriert und gespeichert werden.- 3.2.3.
- Berechnung der auf den Zyklus gemittelten Emissionen
Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die Werte gemäß Anlage 4B Abschnitt 8.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 in Feuchtwerte umzurechnen. Bei Systemen mit konstantem Massendurchsatz (mit Wärmetauscher) ist die CO2-Masse (g/Prüfung) anhand der folgenden Gleichung zu berechnen: - cCO2,e
- die durchschnittliche hintergrundkorrigierte CO2-Konzentration in ppm
- 0,001519
- das Verhältnis von CO2-Dichte und Dichte der Luft (u-Faktor)
- med
- die Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den Zyklus in kg
- cCO2,e
- die im verdünnten Abgas gemessene CO2-Konzentration in ppm
- cCO2,d
- die in der Verdünnungsluft gemessene CO2-Konzentration in ppm
- 0,001519
- das Verhältnis von CO2-Dichte und Dichte der Luft (u-Faktor)
- med,i
- die momentane Masse des verdünnten Abgases in kg
- med
- die Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus in kg
- D
- der Verdünnungsfaktor
- 3.3.
- Berechnung der bremsspezifischen Emissionen
Die für die Berechnung der bremsspezifischen CO2-Emissionen erforderliche Zyklusarbeit ist gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.8.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 zu bestimmen.- 3.3.1.
- WHTC-Zyklus
Die bremsspezifischen Emissionen eCO2 (g/kWh) sind folgendermaßen zu berechnen:- mCO2,cold
- die CO2-Emissionsmenge bei der Prüfung mit Kaltstart in g/Prüfung
- mCO2,hot
- die CO2-Emissionsmenge bei der Prüfung mit Warmstart in g/Prüfung
- Wact,cold
- die tatsächliche Zyklusarbeit bei der Prüfung mit Kaltstart in kWh
- Wact,hot
- die tatsächliche Zyklusarbeit bei der Prüfung mit Warmstart in kWh
- 3.3.2.
- WHSC-Zyklus
Die bremsspezifischen Emissionen eCO2 (g/kWh) sind folgendermaßen zu berechnen:- mCO2
- die CO2-Emissionsmenge in g/Prüfung
- Wact
- die tatsächliche Zyklusarbeit in kWh
- 4.
- BESTIMMUNG DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS
4.1. Die Anforderungen an die Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
- 4.2.
- Datenauswertung
Die emissionsrelevanten Daten müssen gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.6.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 registriert und gespeichert werden.- 4.3.
- Berechnung des auf den Zyklus gemittelten Kraftstoffverbrauchs
Die Kraftstoffmasse (g/Prüfung) ist anhand der Summe der Momentanwerte über den gesamten Zyklus folgendermaßen zu bestimmen:- qmf,i
- der momentane Kraftstoffdurchsatz in kg/s
- f
- die Datenabtastfrequenz in Hz
- n
- die Zahl der Messungen
- 4.4.
- Berechnung des bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs
Die für die Berechnung des bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs erforderliche Zyklusarbeit ist gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.8.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 zu bestimmen.- 4.4.1.
- WHTC-Zyklus
Der bremsspezifische Kraftstoffverbrauch ef (g/kWh) ist folgendermaßen zu berechnen:- qmf, cold
- die Kraftstoffmenge bei der Prüfung mit Kaltstart in g/Prüfung
- qmf, hot
- die Kraftstoffmenge bei der Prüfung mit Warmstart in g/Prüfung
- Wact, cold
- die tatsächliche Zyklusarbeit bei der Prüfung mit Kaltstart in kWh
- Wact, hot
- die tatsächliche Zyklusarbeit bei der Prüfung mit Warmstart in kWh
- 4.4.2.
- WHSC-Zyklus
Der bremsspezifische Kraftstoffverbrauch ef (g/kWh) ist folgendermaßen zu berechnen:- qmf
- die Kraftstoffmenge in g/Prüfung
- Wact
- die tatsächliche Zyklusarbeit in kWh
5. Vorschriften zu Kohlendioxidemissionen und zum Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber nicht mehr als 2610 kg, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt wurde.5.1. Die Vorschriften zu Kohlendioxidemissionen und zum Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber nicht mehr als 2610 kg sind die in Anhang 12 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten, mit den in den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.5.1.1 Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: - A.1.1.1.
- Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Meldung von Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber nicht mehr als 2610 kg, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt wurde, beschrieben.
5.1.2 Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:- A.1.2.1.
- Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber höchstens 2610 kg hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Motors hat der Hersteller die Anforderungen in Bezug auf die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erfüllen, die mit den Verfahren für die Emissionsprüfung Typ 1 in Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission festgelegt wurden; es sind nur Korrekturen der Geschwindigkeitskurve und RCB-Korrekturen zulässig. Die CO2-Emissionen werden gemäß Tabelle A6/2 ohne Berücksichtigung der Prüfergebnisse der Grenzwertemissionen bestimmt, wobei das Fahrzeug während der Prüfung ohne zusätzlicher Emissionsstrategie zu betreiben und als VH zu betrachten ist. Die in Anhang I Anlage 8a Teil I bis einschließlich Nummer 2.1 und Anlage 8b der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission genannten Prüfberichte sind den Typgenehmigungsbehörden mitsamt den Ergebnissen der Schadstoffemissionen vorzulegen.
Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung vor, in der durch Unterschrift bestätigt wird, dass alle Varianten und Versionen, für die diese Erweiterung beantragt wird, mit den in Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Emissionsanforderungen für die Typgenehmigung übereinstimmen und die Prüfung Typ 1 in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Absatz durchgeführt wurde.
Bestehende EU-Typgenehmigungen für ein Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber höchstens 2610 kg, hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigten Motors dürfen bis zum Anwendungsdatum dieser Verordnung erweitert werden.
Bei mit Ethanol (ED95) betriebenen speziellen Selbstzündungsmotoren ist für die Berechnung der Kraftstoffverbrauchswerte das feste Kohlenstoff-Wasserstoff-Sauerstoff-Verhältnis C1H2,92O0,46 zu verwenden.
5.2. Die Erweiterung einer Typgenehmigung nach diesem Abschnitt ist für Zweistofffahrzeuge nicht möglich.
5.1.1 Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: - A.1.1.1.
- Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Meldung von Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber nicht mehr als 2610 kg, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt wurde, beschrieben.
5.1.2 Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:- A.1.2.1.
- Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber höchstens 2610 kg hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Motors hat der Hersteller die Anforderungen in Bezug auf die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erfüllen, die mit den Verfahren für die Emissionsprüfung Typ 1 in Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission festgelegt wurden; es sind nur Korrekturen der Geschwindigkeitskurve und RCB-Korrekturen zulässig. Die CO2-Emissionen werden gemäß Tabelle A6/2 ohne Berücksichtigung der Prüfergebnisse der Grenzwertemissionen bestimmt, wobei das Fahrzeug während der Prüfung ohne zusätzlicher Emissionsstrategie zu betreiben und als VH zu betrachten ist. Die in Anhang I Anlage 8a Teil I bis einschließlich Nummer 2.1 und Anlage 8b der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission genannten Prüfberichte sind den Typgenehmigungsbehörden mitsamt den Ergebnissen der Schadstoffemissionen vorzulegen.
Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung vor, in der durch Unterschrift bestätigt wird, dass alle Varianten und Versionen, für die diese Erweiterung beantragt wird, mit den in Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Emissionsanforderungen für die Typgenehmigung übereinstimmen und die Prüfung Typ 1 in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Absatz durchgeführt wurde.
Bestehende EU-Typgenehmigungen für ein Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber höchstens 2610 kg, hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigten Motors dürfen bis zum Anwendungsdatum dieser Verordnung erweitert werden.
Bei mit Ethanol (ED95) betriebenen speziellen Selbstzündungsmotoren ist für die Berechnung der Kraftstoffverbrauchswerte das feste Kohlenstoff-Wasserstoff-Sauerstoff-Verhältnis C1H2,92O0,46 zu verwenden.
Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung vor, in der durch Unterschrift bestätigt wird, dass alle Varianten und Versionen, für die diese Erweiterung beantragt wird, mit den in Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Emissionsanforderungen für die Typgenehmigung übereinstimmen und die Prüfung Typ 1 in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Absatz durchgeführt wurde.
Bestehende EU-Typgenehmigungen für ein Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber höchstens 2610 kg, hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigten Motors dürfen bis zum Anwendungsdatum dieser Verordnung erweitert werden.
Bei mit Ethanol (ED95) betriebenen speziellen Selbstzündungsmotoren ist für die Berechnung der Kraftstoffverbrauchswerte das feste Kohlenstoff-Wasserstoff-Sauerstoff-Verhältnis C1H2,92O0,46 zu verwenden.
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