ANHANG XII VO (EU) 2011/582

ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER MOTOREN UND FAHRZEUGE, DIE NACH RICHTLINIE 2005/55/EG TYPGENEHMIGT WURDEN

1.
EINLEITUNG

1.1.
Nachfolgend sind die Anforderungen für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach Richtlinie 2005/55/EG typgenehmigt wurden.

2.
VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG IM BETRIEB

2.1.
Für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb gelten die Bestimmungen von Anhang 8 der UNECE-Regelung Nr. 49, Änderung 5.
2.2.
Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde, welche die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, entscheiden, gemäß Anhang II dieser Verordnung das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge zu verwenden, die nach Richtlinie 2005/55/EG typgenehmigt wurden.
2.3.
Werden die in Anhang II beschriebenen Verfahren verwendet, gelten die folgenden Ausnahmen:

2.3.1.
Alle Bezugnahmen auf WHTC und WHSC sind als Bezugnahmen auf ETC beziehungsweise ESC im Sinne von Anhang 4A von UNECE-Regelung Nr. 49, Änderung 5 zu verstehen.
2.3.2.
Abschnitt 2.2 in Anhang II dieser Verordnung findet keine Anwendung.
2.3.3.
Gelten die normalen Betriebsbedingungen eines bestimmten Fahrzeugs als nicht kompatibel mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen, können der Hersteller oder die Genehmigungsbehörde beantragen, dass alternative Fahrstrecken und Nutzlasten verwendet werden. Die Anforderungen in den Abschnitten 4.1 und 4.5 in Anhang II dieser Verordnung sind als Leitlinien zu verwenden, um zu ermitteln, ob das Fahrmuster und die Nutzlasten für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb akzeptabel sind.

Wenn das Fahrzeug von einem anderen Fahrer als dem üblichen Berufskraftfahrer des bestimmten Fahrzeugs betrieben wird, muss dieser andere Fahrer ausgebildet und geschult werden, um schwere Nutzfahrzeuge der zu prüfenden Klasse zu führen.

2.3.4.
Abschnitte 2.3 und 2.4 von Anhang II finden keine Anwendung.
2.3.5.
Abschnitt 3.1 von Anhang II findet keine Anwendung.
2.3.6
Der Hersteller muss Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb an dieser Motorenfamilie durchführen. Das Prüfprogramm ist von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen.

Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen fünf Jahre nach Ende der Herstellung eingestellt werden.

2.3.7.
Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde sich für einen Stichprobenplan gemäß den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 von Anhang II oder gemäß Anlage 3 zu Anhang 8 zu UNECE-Regelung Nr. 49, Änderung 5 entscheiden.
2.3.8.
Abschnitt 4.4.2 von Anhang II dieser Verordnung findet keine Anwendung.
2.3.9.
Der Kraftstoff kann auf Antrag des Herstellers durch den entsprechenden Bezugskraftstoff ersetzt werden.
2.3.10.
Die Werte in Anhang II Abschnitt 4.5 können als Leitlinie verwendet werden, um zu ermitteln, ob das Fahrmuster und die Nutzlasten für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb akzeptabel sind.
2.3.11.
Abschnitt 4.6.5 in Anhang II findet keine Anwendung.
2.3.12.
Die Mindest-Prüfdauer muss drei Mal der Arbeit des ETC-Zyklus oder der CO2-Bezugsmasse in kg/Zyklus des ETC-Zyklus entsprechen.
2.3.13.
Abschnitt 5.1.1.1.2 von Anhang II findet keine Anwendung.
2.3.14.
Können die in Anhang II Abschnitt 5.1.1 genannten Streaming-Daten nicht mittels eines Lesegeräts, das einwandfrei funktioniert, bei zwei Fahrzeugen mit Motoren derselben Motorenfamilie ordnungsgemäß abgerufen werden, so ist der Motor gemäß den Verfahren in Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 zu prüfen.
2.3.15.
Die Bestätigungsprüfung kann auf einem Motorprüfstand gemäß Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durchgeführt werden.
2.3.16.
Der Hersteller kann beantragen, dass die Genehmigungsbehörde die Bestätigungsprüfung auf einem Motorprüfstand gemäß Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durchführt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
für die gemäß Abschnitt 2.3.7 geprüften Fahrzeuge wurde eine negative Entscheidung getroffen,
b)
der kumulative 90-Perzentil-Wert der Übereinstimmungsfaktoren der Abgasemissionen des geprüften Motorsystems, der gemäß den Mess- und Berechnungsverfahren in Anhang II Anlage 1 ermittelt wurde, überschreitet den Wert von 2,0 nicht.

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