ANHANG XIII VO (EU) 2011/582

VORSCHRIFTEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DES ORDNUNGSGEMÄSSEN ARBEITENS VON EINRICHTUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER NOx-EMISSIONEN

1.
EINLEITUNG

Nachfolgend sind die Anforderungen beschrieben, durch die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleistet wird. Dies beinhaltet auch Anforderungen für Fahrzeuge, die mit einem Reagens arbeiten, um Emissionen zu reduzieren.

2.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 11 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in den Nummern 2.1 bis 2.1.5 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.

2.1.
Alternativgenehmigung

2.1.1. Auf Antrag des Herstellers wird für Fahrzeuge der Klassen M2 und N1, für Fahrzeuge der Klassen M1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen sowie für Fahrzeuge der Klasse M3 Unterklassen I, II, A und B gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG mit einer zulässigen Masse von höchstens 7,5 Tonnen die Einhaltung der Anforderungen in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 als gleichwertig mit der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs angesehen.

2.1.2. Wird von einer Alternativgenehmigung Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:
2.1.2.1.
Die Angaben zum ordnungsgemäßen Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß den Nummern 3.2.12.2.8.1 bis 3.2.12.2.8.5 von Teil 2 der Anlage 4 zu Anhang I dieser Verordnung werden durch die Angaben in Nummer 3.2.12.2.8 der Anlage 3 zu Anhang I der Regelung (EG) Nr. 692/2008 ersetzt.
2.1.2.2.
Hinsichtlich der Anwendung der Anforderungen von Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und dieses Anhangs gelten folgende Ausnahmen:

2.1.2.2.1.
Es gelten die Bestimmungen zur Überwachung der Reagensqualität gemäß den Abschnitten 7 bis 7.1.3 dieses Anhangs anstelle der Abschnitte 4.1 und 4.2 des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008.
2.1.2.2.2.
Es gelten die Bestimmungen zur Überwachung des Reagensverbrauchs und der Dosierung gemäß den Nummern 8, 8.1 und 8.1.1 dieses Anhangs anstelle der Abschnitte 5 bis 5.5 des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008.
2.1.2.2.3.
Das in den Abschnitten 4, 7 und 8 dieses Anhangs beschriebene Fahrerwarnsystem ist als das in Abschnitt 3 des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 erwähnte Fahrerwarnsystem zu verstehen.
2.1.2.2.4.
Abschnitt 6 von Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 findet keine Anwendung.
2.1.2.2.5.
Für Fahrzeuge zur Verwendung durch Rettungsdienste oder für Motoren oder Fahrzeuge, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG genannt werden, gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2 dieses Anhangs.

2.1.3. Absatz 2.2.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
2.2.1.
Für von diesem Anhang erfasste Motorsysteme muss der Hersteller die in der Anlage 4 zu Anhang I dieser Verordnung genannten ausführlichen Angaben über die Funktions- und Betriebsmerkmale machen.

2.1.4. Der erste Absatz von Nummer 2.2.4 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
2.2.4.
Wenn ein Hersteller die Genehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit beantragt, so muss er in die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung genannte Dokumentation die Vorschriften aufnehmen, die zu beachten sind, damit das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den Anforderungen dieses Anhangs entspricht. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten:

2.1.5. Absatz 2.3.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
2.3.1.
Jedes Motorsystem, für das dieser Anhang gilt, muss seine emissionsmindernde Funktion unter allen auf dem Gebiet der Union regelmäßig anzutreffenden Bedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen gemäß Anhang VI beibehalten.

2.2.
Vorgeschriebene Angaben

2.2.1. Für Motorsysteme, für die dieser Anhang gilt, muss der Hersteller in der in Anhang I Anlage 4 genannten Form ausführliche Angaben über die Funktions- und Betriebsmerkmale machen.

2.2.2. In seinem Antrag auf Typgenehmigung gibt der Hersteller die Eigenschaften aller Reagenzien an, die von einem Emissionsminderungssystem verbraucht werden. Diese Angaben umfassen die Arten und Konzentrationen, Betriebstemperaturen und Verweise auf internationale Normen.

2.2.3. Ausführliche schriftliche Angaben über die Funktions- und Betriebsmerkmale des Fahrerwarnsystems gemäß Abschnitt 4 und des Fahreraufforderungssystems gemäß Abschnitt 5 sind der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung zu übermitteln.

2.2.4. Beantragt ein Hersteller die Genehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, so muss dieser Antrag in der in Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 genannten Dokumentation die entsprechenden Anforderungen enthalten, die sicherstellen, dass das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den Anforderungen dieses Anhangs entspricht. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten:
a)
die ausführlichen technischen Anforderungen einschließlich der Bestimmungen für die Gewährleistung der Kompatibilität mit den Überwachungs-, Warn- und Aufforderungssystemen, die zum Zweck der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs im Motorsystem vorhanden sind;
b)
das Überprüfungsverfahren, das für den Einbau des Motors in das Fahrzeug eingehalten werden muss.
Das Vorhandensein von Einbauvorschriften und ihre Angemessenheit können im Zuge des Verfahrens für die Genehmigung des Motorsystems überprüft werden. Die in Buchstaben a und b genannte Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen beantragt.

2.3.
Betriebsbedingungen

2.3.1. Jedes Motorsystem, für das dieser Anhang gilt, muss seine emissionsmindernde Funktion unter allen auf dem Gebiet der Union regelmäßig anzutreffenden Bedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen gemäß Anhang VI beibehalten.

2.3.2. Das System zur Überwachung der emissionsmindernden Einrichtungen muss unter folgenden Bedingungen arbeiten:
a)
bei allen Umgebungstemperaturen zwischen 266 K und 308 K (– 7 °C und 35 °C);
b)
in allen Höhenlagen unter 1600 m;
c)
bei Motorkühlmitteltemperaturen über 343 K (70 °C).
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Überwachung des Füllstands des Reagensbehälters, die unter allen Bedingungen, unter denen die Messung technisch durchführbar ist, vorzunehmen ist, einschließlich aller Bedingungen, bei denen ein flüssiges Reagensmittel nicht gefroren ist.

2.4.
Frostschutz des Reagens

2.4.1. Der Hersteller kann gemäß den allgemeinen Anforderungen in Abschnitt 2.3.1 einen beheizten oder nicht beheizten Reagensbehälter und ein beheiztes oder nicht beheiztes Dosiersystem verwenden. Ein beheiztes System muss den Anforderungen in Abschnitt 2.4.2 entsprechen. Ein nicht beheiztes System muss den Anforderungen in Abschnitt 2.4.3 entsprechen.

2.4.1.1 Die Verwendung eines nicht beheizten Reagensbehälters und Dosiersystems ist in den schriftlichen Anweisungen an den Fahrzeugbesitzer anzugeben.

2.4.2.
Beheizter Reagensbehälter und beheiztes Dosiersystem

2.4.2.1. Wenn das Reagens gefroren ist, muss der Hersteller gewährleisten, dass es innerhalb von maximal 70 Minuten, nachdem das Fahrzeug bei einer Umgebungstemperatur von 266 K (– 7 °C) angelassen wurde, zur Verwendung bereitsteht.
2.4.2.2.
Nachweis
2.4.2.2.1.
Der Reagensbehälter und das Dosiersystem werden für 72 Stunden oder bis der Großteil des Reagens fest geworden ist auf 255 K (– 18 °C) abgekühlt.
2.4.2.2.2.
Nach der in Abschnitt 2.4.2.2.1 angegebenen Abkühlzeit ist der Motor anzulassen und bei einer Umgebungstemperatur von 266 K (– 7 °C) folgendermaßen zu betreiben: 10 bis 20 Minuten im Leerlauf, danach bis zu 50 Minuten bei maximal 40 Prozent der Last.
2.4.2.2.3.
Das Reagens-Dosiersystem muss am Ende der Prüfverfahren, die in den Abschnitten 2.4.2.2.1 und 2.4.2.2.2 beschrieben sind, voll funktionsfähig sein.
2.4.2.2.4.
Der Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 2.4.2.2 kann in einem Kälteprüfraum durchgeführt werden, der mit einem Motorprüfstand oder Fahrzeugprüfstand ausgestattet ist, oder kann auf Fahrzeugfeldprüfungen basieren, je nach Genehmigung der Genehmigungsbehörde.

2.4.3.
Nicht beheizter Reagensbehälter und nicht beheiztes Dosiersystem

2.4.3.1. Das in Abschnitt 4 beschriebene Fahrerwarnsystem wird aktiviert, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (– 7 °C) keine Reagensdosierung auftritt.
2.4.3.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderungsmethode wird aktiviert, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (– 7 °C) nach maximal 70 Minuten nach Anlassen des Motors keine Reagensdosierung auftritt.

2.5. Jeder im Fahrzeug eingebaute Reagensbehälter muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die das Entnehmen von Reagensproben ermöglicht, ohne dass dabei Informationen benötigt werden, die nicht an Bord des Fahrzeugs gespeichert sind. Die Probenahmeeinrichtung muss leicht und ohne Spezialwerkzeug zugänglich sein. Schlüssel oder Systeme, die sich normalerweise an Bord des Fahrzeugs befinden und mit denen der Reagensbehälter verschlossen wird, gelten für den Zweck dieses Abschnitts nicht als Spezialwerkzeuge.

3.
INSTANDHALTUNGSANFORDERUNGEN

3.1. Die Instandhaltungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

3.2. Die Anweisungen müssen Anforderungen für die ordnungsgemäße Verwendung und die Instandhaltung der Fahrzeuge beinhalten, um deren Emissionsminderungsleistung beizubehalten, einschließlich gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Verwendung von selbstverbrauchenden Reagenzien.

3.3. Die Anweisungen müssen klar, für Laien verständlich und in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem ein neues Fahrzeug oder ein neuer Motor in Verkehr gebracht oder zugelassen wird.

3.4. In den Anweisungen ist anzugeben, ob ein selbstverbrauchendes Reagens vom Fahrzeugbetreiber zwischen den planmäßigen Wartungen nachgefüllt werden muss. In den Anweisungen muss auch die erforderliche Reagensqualität angegeben sein. Darin muss auch beschrieben werden, wie der Reagensbehälter vom Fahrzeugbetreiber zu befüllen ist. Aus diesen Informationen muss auch hervorgehen, mit welchem Reagensverbrauch beim jeweiligen Fahrzeugtyp zu rechnen ist und wie häufig das Reagens nachgefüllt werden muss.

3.5. In den Anweisungen ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung und Nachfüllung eines erforderlichen Reagens der vorgeschriebenen Spezifikation wesentlich ist, damit das Fahrzeug den Anforderungen für die Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Fahrzeugtyp entspricht.

3.6. In den Anweisungen ist deutlich zu machen, dass es strafbar sein kann, ein Fahrzeug zu betreiben, das nicht das für die Minderung seiner Schadstoffemissionen vorgeschriebene Reagens verbraucht.

3.7. In den Anweisungen ist zu erläutern, wie das Warnsystem und das Fahreraufforderungssystem funktionieren. Ferner sind die Folgen hinsichtlich der Fahrzeugleistung und der Störungsprotokolle zu erläutern, die entstehen, wenn das Warnsystem ignoriert wird, das Reagens nicht wieder aufgefüllt wird oder ein Problem nicht behoben wird.

4.
FAHRERWARNSYSTEM

4.1. Die Eigenschaften und der Betrieb des Fahrerwarnsystems müssen so sein wie in Anhang 11 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben, mit den in Nummer 4.1.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.

4.1.1. Absatz 4.8 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
4.8.
Eine Einrichtung, die dem Fahrer ermöglicht, die optischen Signale des Warnsystems zu dimmen, kann in Fahrzeugen zur Verfügung gestellt werden, die von Rettungskräften genutzt werden, oder in Fahrzeugen der Kategorien, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind.

4.2. Das OBD-Anzeigesystem des Fahrzeugs, das in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschrieben wird und auf das in Anhang X dieser Verordnung verwiesen wird, ist nicht für das Anzeigen der optischen Signale, die in Abschnitt 4.1 beschrieben sind, zu verwenden. Der Warnhinweis muss sich von jenem unterscheiden, der für die On-Board-Diagnose (d. h. MI — Fehlfunktionsanzeige) oder als Hinweis auf andere notwendige Wartungsarbeiten am Motor verwendet wird. Das Warnsystem oder die optischen Signale dürfen sich erst dann mittels eines Lesegerätes abschalten lassen, wenn die Ursache für die Aktivierung des Warnsignals behoben wurde. Die Bedingungen der Aktivierung und Deaktivierung des Warnsystems und der optischen Signale sind in Anlage 2 dieses Anhangs beschrieben.

4.3. Das Fahrerwarnsystem kann kurze Warnhinweise anzeigen, darunter Warnhinweise, die Folgendes deutlich anzeigen:
a)
welche Entfernung noch gefahren werden kann oder die Zeit bis zur Aktivierung der schwachen oder einer starken Aufforderung;
b)
die Drehmomentreduzierung;
c)
unter welchen Bedingungen sich das Fahrzeug wieder starten lässt.
Das System, das verwendet wird, um die in diesem Abschnitt genannten Warnhinweise anzuzeigen, kann dasselbe sein, das auch für die On-Board-Diagnose oder andere Instandhaltungszwecke genutzt wird.

4.4. Der Hersteller kann festlegen, dass das Warnsystem ein akustisches Signal abgeben soll, um den Fahrer aufmerksam zu machen. Die Abschaltung von akustischen Signalen durch den Fahrer ist zulässig.

4.5. Das Fahrerwarnsystem wird gemäß den Abschnitten 6.2., 7.2., 8.4 und 9.3 aktiviert.

4.6. Das Fahrerwarnsystem muss sich deaktivieren, wenn die Voraussetzungen für seine Aktivierung nicht mehr gegeben sind. Das Fahrerwarnsystem darf nur dann automatisch deaktiviert werden, wenn die Ursache seiner Aktivierung beseitigt wurde.

4.7. Das Warnsystem darf durch andere Warnsignale vorübergehend unterbrochen werden, sofern diese wichtige sicherheitsbezogene Hinweise anzeigen.

4.8. Eine Einrichtung, die dem Fahrer ermöglicht, die optischen Signale des Warnsystems zu dimmen, kann in Fahrzeugen zur Verfügung gestellt werden, die von Rettungskräften genutzt werden, oder in Fahrzeugen der Kategorien, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind.

4.9. Die Verfahren zur Aktivierung und Deaktivierung des Fahrerwarnsystems sind in Anlage 2 ausführlich beschrieben.

4.10. Ein Hersteller, der einen Antrag auf Typgenehmigung nach dieser Verordnung stellt, muss die Funktionsweise des Fahrerwarnsystems gemäß Anlage 1 nachweisen.

5.
FAHRERAUFFORDERUNGSSYSTEM

5.1. Die Eigenschaften und der Betrieb des Fahreraufforderungssystems müssen so sein wie in Anhang 11 Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben, mit den in Nummer 5.1.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.

5.1.1. Absatz 5.2 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
5.2.
Die Anforderungen für ein Fahreraufforderungssystem gelten nicht für Motoren oder Fahrzeuge, die von Rettungskräften genutzt werden, oder für Motoren oder Fahrzeuge, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind. Die dauerhafte Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems darf nur vom Motor- oder Fahrzeughersteller vorgenommen werden.

5.2. Die Anforderungen für ein Fahreraufforderungssystem gelten nicht für Motoren oder Fahrzeuge, die von Rettungskräften genutzt werden, oder für Motoren oder Fahrzeuge, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind. Die dauerhafte Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems darf nur vom Motor- oder Fahrzeughersteller vorgenommen werden.

5.3.
Schwache Aufforderung

Die schwache Aufforderung muss das verfügbare Höchstdrehmoment des Motordrehzahlbereichs um 25 Prozent zwischen der Drehzahl bei maximalem Drehmoment und dem Anhaltepunkt des Motorreglers wie in Anlage 3 beschrieben reduzieren. Das maximal verfügbare reduzierte Drehmoment des Motors unterhalb der Drehzahl bei maximalem Drehmoment des Motors darf das reduzierte Drehmoment bei dieser Drehzahl nicht übersteigen. Die schwache Aufforderung muss sich beim ersten Halt des Fahrzeugs aktivieren, nachdem die in den Abschnitten 6.3., 7.3., 8.5 und 9.4 genannten Bedingungen eingetreten sind.

5.4.
Starke Aufforderungen

Der Fahrzeug- oder Motorhersteller muss mindestens eine der in den Abschnitten 5.4.1, 5.4.2. und 5.4.3 genannten starken Aufforderungsmethoden und das in Abschnitt 5.4.4 genannte System zur „Deaktivierung nach bestimmter Zeit” einbauen.

5.4.1. Ein System zur „Deaktivierung nach Neustart” muss die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 20 km/h ( „Kriechgang” ) beschränken, nachdem der Motor durch den Fahrer ausgeschaltet wurde ( „Zündung aus” ).

5.4.2. Ein System der „Deaktivierung nach dem Tanken” muss die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 20 km/h ( „Kriechgang” ) beschränken, nachdem der Füllstand des Kraftstofftanks um eine bestimmte Menge gestiegen ist, die 10 Prozent des Fassungsvermögens des Kraftstofftanks nicht übersteigen darf und von der Genehmigungsbehörde auf Grundlage der technischen Fähigkeiten der Füllstandsanzeige und einer Erklärung des Herstellers genehmigt wird.

5.4.3. Ein System zur „Deaktivierung nach dem Parken” muss die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 20 km/h ( „Kriechgang” ) beschränken, nachdem das Fahrzeug für eine Dauer von über einer Stunde abgestellt wurde.

5.4.4. Ein System der „Deaktivierung nach bestimmter Zeit” muss die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 20 km/h ( „Kriechgang” ) beschränken, nachdem das Fahrzeug zum ersten Mal nach achtstündigem Motorbetrieb abgestellt wird, wenn vorher keines der Systeme, die in den Abschnitten 5.4.1, 5.4.2. und 5.4.3 beschrieben sind, aktiviert wurde.

5.5. Das Fahreraufforderungssystem muss sich gemäß den Abschnitten 6.3., 7.3., 8.5 und 9.4 aktivieren.

5.5.1 Wenn das Fahreraufforderungssystem die Aktivierung einer starken Aufforderung bedingt, bleibt die schwache Aufforderung aktiviert, bis die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 20 km/h ( „Kriechgang” ) beschränkt wurde.

5.6. Das Fahreraufforderungssystem muss sich deaktivieren, wenn die Voraussetzungen für seine Aktivierung nicht mehr gegeben sind. Das Aufforderungssystem darf nur dann automatisch deaktiviert werden, wenn die Ursache seiner Aktivierung beseitigt wurde.

5.7. Die Verfahren zur Aktivierung und Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems sind in Anlage 2 ausführlich beschrieben.

5.8. Ein Hersteller, der einen Antrag auf Typgenehmigung nach dieser Verordnung stellt, muss die Funktionsweise des Fahreraufforderungssystems gemäß Anlage 1 nachweisen.

6.
VERFÜGBARKEIT DES REAGENSMITTELS

6.1. Die Maßnahmen hinsichtlich des Reagensmittels entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

6.2.
Aktivierung des Fahrerwarnsystems

6.2.1. Das in Abschnitt 4 angegebene Fahrerwarnsystem muss sich aktivieren, wenn der Füllstand des Reagensmittels weniger als 10 Prozent des Fassungsvermögens des Reagensbehälters beträgt, oder bei einem höheren vom Hersteller festgelegten Prozentsatz.

6.2.2. Der Warnhinweis muss dem Fahrer unmissverständlich anzeigen, dass der Reagensfüllstand niedrig ist. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss das optische Signal mit einem Warnhinweis anzeigen, dass der Reagensfüllstand niedrig ist (z. B. „niedriger Harnstoffpegel” , „niedriger AdBlue-Pegel” oder „niedriger Reagenspegel” ).

6.2.3. Das Warnsystem braucht zunächst nicht ununterbrochen aktiviert zu werden, die Aktivierung muss sich jedoch bis zur dauerhaften Aktivierung steigern, wenn sich der Füllstand des Reagens einem sehr niedrigen Prozentsatz des Fassungsvermögens des Reagensbehälters und dem Punkt nähert, an dem das Fahreraufforderungssystem aktiviert wird. Wenn die Aktivierung eine vom Hersteller festgelegte Ebene erreicht, muss der Fahrer eine Meldung erhalten, die hinreichend auffälliger ist, als diejenige an dem Punkt, an dem sich das Aufforderungssystem des Fahrers gemäß Abschnitt 6.3 aktiviert.

6.2.4. Die Dauerwarnung darf nicht einfach abgeschaltet werden oder unbeachtet bleiben können. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein deutlicher Warnhinweis angezeigt werden (z. B. „Harnstoff nachfüllen” , „AdBlue nachfüllen” , oder „Reagens nachfüllen” ). Die Dauerwarnung darf durch andere Warnsignale vorübergehend unterbrochen werden, sofern diese wichtige sicherheitsbezogene Hinweise anzeigen.

6.2.5. Das Fahrerwarnsystem darf sich erst dann abschalten lassen, wenn das Reagens bis zu einem Füllstand nachgefüllt worden ist, der nicht die Aktivierung des Warnsystems erfordert.

6.3.
Aktivierung des Fahreraufforderungssystems

6.3.1 Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Füllstand im Reagensbehälter unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Prozentsatz.

6.3.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Reagensbehälter leer ist (d. h. wenn das Dosiersystem nicht mehr in der Lage ist, Reagensmittel aus dem Behälter zu beziehen) oder, nach Ermessen des Herstellers, wenn der Füllstand unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt.

6.3.3. Die schwache oder starke Fahreraufforderung darf sich erst dann abschalten lassen, wenn das Reagens bis zu einem Füllstand nachgefüllt worden ist, der nicht die Aktivierung des Aufforderungssystems erfordert.

7.
ÜBERWACHUNG DER REAGENSQUALITÄT

7.1. Die Maßnahmen zur Überwachung der Reagensqualität entsprechen denjenigen, die in Anhang 11 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in den Nummern 7.1.1 bis 7.1.3 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.

7.1.1. Absatz 7.1.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
7.1.1.
Der Hersteller muss eine minimal akzeptable Reagenskonzentration CDmin festlegen, die bedingt, dass die Abgasemissionen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

7.1.1.1. Während der in Artikel 4 Absatz 7 angegebenen Übergangszeit und auf Antrag des Herstellers für die Zwecke des Abschnitts 7.1.1 ist die Bezugnahme auf den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen NOx-Emissionsgrenzwert durch den Wert 900 mg/kWh zu ersetzen.
7.1.1.2. Der korrekte Wert von CDmin ist während der Typgenehmigung durch das in Anlage 6 festgelegte Verfahren nachzuweisen und in der erweiterten Dokumentation gemäß Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 8 aufzuzeichnen.

7.1.2. Absatz 7.1.1.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
7.1.1.1.
Während der in Artikel 4 Absatz 7 angegebenen Übergangszeit und auf Antrag des Herstellers für die Zwecke der Nummer 7.1 ist die Bezugnahme auf den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen NOx-Emissionsgrenzwert durch den Wert 900 mg/kWh zu ersetzen.

7.1.3. Absatz 7.1.1.2 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
7.1.1.2.
Der korrekte Wert von CDmin ist während der Typgenehmigung durch das in Anlage 6 zu Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 festgelegte Verfahren nachzuweisen und in der erweiterten Dokumentation gemäß Artikel 3 und Abschnitt 8 von Anhang I dieser Verordnung aufzuzeichnen.

7.1.4. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und -mechanismen des Zählers für Reagensmittelqualität sind in Anlage 2 ausführlich beschrieben.

7.1.5. Die Daten des Zählers für Reagensmittelqualität sind einheitlich gemäß den Bestimmungen in Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.

7.2.
Aktivierung des Fahrerwarnsystems

Wenn das Überwachungssystem erkennt oder gegebenenfalls bestätigt, dass die Reagensmittelqualität unzureichend ist, aktiviert sich das in Abschnitt 4 beschriebene Fahrerwarnsystem. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein deutlicher Warnhinweis mit dem Grund der Warnung angezeigt werden (z. B. „falscher Harnstoff erkannt” , „falsches AdBlue erkannt” oder „falsches Reagens erkannt” ).

7.3.
Aktivierung des Fahreraufforderungssystems

7.3.1. Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.

7.3.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.

7.3.3. Die Zahl der Stunden vor der Aktivierung des Aufforderungssystems ist im Fall eines wiederholten Auftretens der Fehlfunktion gemäß den in Anlage 2 beschriebenen Mechanismen zu reduzieren.

8.
REAGENSVERBRAUCH UND -DOSIERUNG

8.1 Die Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung des Reagensverbrauchs und der Reagensdosierung entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 8 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

8.1.1. Absatz 8.4.1.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
8.4.1.1.
Bis zum Ende der in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung beschriebenen Übergangszeit aktiviert sich das in Abschnitt 4 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 beschriebene Fahrerwarnsystem, wenn eine Abweichung von über 50 % zwischen dem durchschnittlichen Reagensverbrauch und dem durchschnittlichen Reagensbedarf des Motorsystems über einen vom Hersteller definierten Zeitraum erkannt wird, der nicht länger ist als der in Absatz 8.3.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 beschriebene maximale Zeitraum.

8.2.
Zähler für Verbrauch und Dosierung des Reagens

8.2.1. Dem Reagensverbrauch ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen (der „Zähler für den Reagensverbrauch” ) und ein weiterer der Dosierung des Reagens (der „Zähler für die Dosierung” ). Die Zähler müssen die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, während derer ein inkorrekter Reagensverbrauch bzw. eine Unterbrechung der Zufuhr des Reagensmittels auftritt.

8.2.2. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und -mechanismen des Zählers für den Reagensverbrauch und des Zählers für die Dosierung sind in Anlage 2 dieses Anhangs ausführlich beschrieben.

8.2.3. Die Daten des Zählers für den Reagensverbrauch und des Zählers für die Dosierung sind einheitlich gemäß den Bestimmungen in Anlage 5 dieses Anhangs zur Verfügung zu stellen.

8.3.
Überwachungsbedingungen

8.3.1 Der maximale Zeitraum für die Feststellung eines inkorrekten Reagensverbrauchs beträgt 48 Stunden oder eine Dauer, die dem Reagensbedarf von mindestens 15 Litern entspricht, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

8.3.2 Zur Überwachung des Reagensverbrauchs sind mindestens folgende Betriebsgrößen des Fahrzeugs oder des Motors zu erfassen:
a)
der Füllstand des Reagensbehälters,
b)
der Reagensstrom oder die eingespritzte Reagensmenge, und zwar möglichst nahe am Punkt der Einleitung in das Abgasnachbehandlungssystem.

8.4.
Aktivierung des Fahrerwarnsystems

8.4.1. Das in Abschnitt 4 beschriebene Fahrerwarnsystem aktiviert sich, wenn eine Abweichung von über 20 % zwischen dem durchschnittlichen Reagensverbrauch und dem durchschnittlichen Reagensbedarf des Motorsystems über einen vom Hersteller definierten Zeitraum erkannt wird, der nicht länger ist, als der in Abschnitt 8.3.1 beschriebene maximale Zeitraum. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein deutlicher Warnhinweis mit dem Grund der Warnung angezeigt werden (z. B. „Störung der Harnstoffzufuhr” , „Störung der AdBlue-Zufuhr” oder „Störung der Reagenszufuhr” ).

8.4.1.1 Bis zum Ende der in Artikel 4 Absatz 7 beschriebenen Übergangszeit aktiviert sich das in Abschnitt 4 beschriebene Fahrerwarnsystem, wenn eine Abweichung von über 50 % zwischen dem durchschnittlichen Reagensverbrauch und dem durchschnittlichen Reagensbedarf des Motorsystems über einen vom Hersteller definierten Zeitraum erkannt wird, der nicht länger ist als der in Abschnitt 8.3.1 beschriebene maximale Zeitraum.

8.4.2. Das in Abschnitt 4 beschriebene Fahrerwarnsystem aktiviert sich im Fall einer Unterbrechung der Reagenszufuhr. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein entsprechender Warnhinweis angezeigt werden. Diese Aktivierung ist nicht erforderlich, wenn die Unterbrechung vom elektronischen Motorsteuergerät veranlasst wird, weil die Emissionsminderungsleistung unter den momentanen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs keine Reagensdosierung erfordert.

8.5.
Aktivierung des Fahreraufforderungssystems

8.5.1. Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagensdosierung nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.

8.5.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagenszufuhr nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.

8.5.3. Die Zahl der Stunden vor der Aktivierung des Aufforderungssystems sind im Fall eines wiederholten Auftretens der Fehlfunktion gemäß den in Anlage 2 beschriebenen Mechanismen zu reduzieren.

9.
ÜBERWACHUNGSFEHLER, DIE AUF MANIPULATION ZURÜCKZUFÜHREN SEIN KÖNNTEN

9.1. Die Maßnahmen hinsichtlich Überwachungsfehlern, die auf Manipulation zurückzuführen sein könnten, entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

9.2.
Überwachungsanforderungen

9.2.1. Das System zur Überwachung unbefugter Eingriffe ist auf elektrische Störungen und auf die Entfernung oder Deaktivierung von Sonden hin zu überwachen, durch die die Diagnose von Fehlern nach den Abschnitten 6 bis 8 unmöglich wird (Bauteilüberwachung). Eine nicht erschöpfende Liste an Sonden, deren Deaktivierung die Diagnoseleistung beeinträchtigt, umfasst beispielsweise solche, die die NOx-Konzentration direkt messen, Ureasonden, Umgebungssonden und Sonden, die zur Überwachung von Reagenszufuhr, Reagensfüllstand oder Reagensverbrauch dienen.

9.2.2.
Zähler für das AGR-Ventil

9.2.2.1. Einem AGR-Ventil, dessen Funktion gestört ist, ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen. Der Zähler für das AGR-Ventil muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der dem gestörten AGR-Ventil entsprechende Diagnose-Fehlercode aktiviert ist.
9.2.2.2. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und -mechanismen des Zählers für das AGR-Ventil sind in Anlage 2 dieses Anhangs ausführlich beschrieben.
9.2.2.3. Die Daten des Zählers für das AGR-Ventil sind einheitlich gemäß den Bestimmungen in Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.

9.2.3.
Zähler für das Überwachungssystem

9.2.3.1. Jedem der in Buchstabe b Abschnitt 9.1 genannten Überwachungsfehler ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen. Die Zähler für das Überwachungssystem müssen die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der Diagnose-Fehlercode, der einer Fehlfunktion des Überwachungssystems zugeordnet ist, aktiviert ist. Die Zusammenfassung mehrerer Fehlfunktionen auf einen einzelnen Zähler ist zulässig.
9.2.3.2. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und -mechanismen der Zähler für das Überwachungssystem sind in Anlage 2 ausführlich beschrieben.
9.2.3.3. Die Daten des Zählers für das Überwachungssystem sind einheitlich gemäß den Bestimmungen in Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.

9.3.
Aktivierung des Fahrerwarnsystems

Das in Abschnitt 4 beschriebene Fahrerwarnsystem muss sich aktivieren, wenn einer der in Abschnitt 9.1 genannten Fehler auftritt, und anzeigen, dass eine dringende Reparatur erforderlich ist. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein deutlicher Warnhinweis mit dem Grund der Warnung angezeigt werden (z. B. „Dosierventil des Reagens abgetrennt” oder „kritischer Emissionsfehler” ).

9.4.
Aktivierung des Fahreraufforderungssystems

9.4.1. Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 36 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde.

9.4.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 100 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde.

9.4.3. Die Zahl der Stunden vor der Aktivierung des Aufforderungssystems sind im Fall eines wiederholten Auftretens der Fehlfunktion gemäß den in Anlage 2 beschriebenen Mechanismen zu reduzieren.

10.
ZWEISTOFFMOTOREN UND -FAHRZEUGE

Die Anforderungen, durch die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen von Zweistoffmotoren und -fahrzeugen gewährleistet wird, müssen denen entsprechen, die in Anhang 15 Absatz 8 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in Nummer 10.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen:
10.1.
Absatz 8.1 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

8.1.
Die Abschnitte 1 bis 9 dieses Anhangs gelten für HDDF-Motoren und Fahrzeuge, unabhängig davon, ob sie in Zweistoff- oder Dieselbetrieb laufen.

11. ANHANG 11 ANLAGE 1 ABSATZ A.1.4.3 BUCHSTABE C DER UNECE-REGELUNG NR. 49 IST FOLGENDERMAßEN ZU VERSTEHEN:
c)
Das Erreichen der Drehmomentreduzierung, die für eine schwache Aufforderung erforderlich ist, kann zu dem Zeitpunkt nachgewiesen werden, wenn der allgemeine Prozess zur Genehmigung der Motorleistung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Eine separate Drehmomentmessung im Laufe des Nachweises für das Aufforderungssystem ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die für die starke Aufforderung erforderliche Geschwindigkeitsbegrenzung ist gemäß den Anforderungen in Abschnitt 5 dieses Anhangs nachzuweisen.

12. DIE ERSTEN BEIDEN ABSÄTZE VON ANLAGE 4 ZU ANHANG 11 DER UNECE-REGELUNG NR. 49 SIND FOLGENDERMAßEN ZU VERSTEHEN:

Diese Anlage findet Anwendung, wenn der Fahrzeughersteller eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung beantragt.

In diesem Falle ist zusätzlich zu den Einbauanforderungen in Anhang I dieser Verordnung ein Nachweis über den ordnungsgemäßen Einbau erforderlich. Der Nachweis ist zu erbringen, indem der Genehmigungsbehörde eine technische Fallstudie unter Verwendung von Belegen wie technischen Zeichnungen, Funktionsanalysen und den Ergebnissen von vorherigen Prüfungen vorlegt wird.

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