Anlage 10 VO (EU) 2011/582

Erläuterungen

(1)
Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
(2)
Einschließlich Toleranzangabe.
(3)
Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.
(4)
Zu dokumentieren im Fall einer einzigen OBD-Motorenfamilie und wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Abschnitt 3.2.12.2.7.0.4 dokumentiert.
(5)
Kraftstoffverbrauch für den kombinierten WHTC-Zyklus einschließlich Kalt- und Warmstart gemäß Anhang VIII dieser Verordnung.
(6)
Zu dokumentieren wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Abschnitt 3.2.12.2.7.1.1 dokumentiert.
(7)
Nichtzutreffendes streichen.
(8)
Angaben zur Motorleistung sind nur für den Stammmotor zu machen.
(9)
Bitte Toleranz angeben; muss im Bereich von ± 3 % der vom Hersteller angegebenen Werte liegen.
(10)
Bei in den Nummern 1.1.3 und 1.1.6 von Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Motoren sind die Angaben für alle geprüften Kraftstoffe zu wiederholen, falls zutreffend.
(11)
Ggf. ist der endgültige Korrekturfaktor CFfinal anzugeben.
(a)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel ABC??123??).
(b)
Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.
(d)
Zweistoffmotoren
(d1)
Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.
(d2)
Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen der Typen 1B, 2B und 3B.
(d3)
Außer bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.
(d4)
Bei den in Tabelle 1 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 für Zweistoffmotoren und den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 für Dieselmotoren genannten Fällen.
(d5)
Bei 2B und 3B sind die Angaben sowohl für den Zweistoff- als auch für den Dieselbetrieb zu machen.
(l)
Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.
(m)
Dieser Wert ist auf den nächsten vollen cm3 zu runden.
(n)
Gemäß den Anforderungen von Anhang XIV.

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