Anlage 9 VO (EU) 2011/582

Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung

Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.

Tabelle 1

Erläuterungen:

BuchstabeNOx— OBD-Schwellenwerte(1)Partikel — OBD-Schwellenwerte(2)CO — OBD-Schwellenwerte(3)Betriebsleistungskoeffizient (IUPR)(4)ReagensqualitätZusätzliche OBD-Überwachungseinrichtungen(5)Anforderungen für die Leistungsschwelle(6)Kaltstart und PartikelzahlEinführungszeitpunkt: neue TypenEinführungszeitpunkt: alle FahrzeugeLetztes Zulassungsdatum

A(7)(8)

B(8)

Zeile „Übergangszeit” der Tabelle 1 oder 2Leistungsüberwachung(9)(*)Übergang(10)Übergang(11)(*)20 %(*)31.12.201231.12.2013

31.8.2015(7)

30.12.2016(8)

B(12)Zeile „Übergangszeit” der Tabellen 1 und 2(*)Zeile „Übergangszeit” der Tabelle 2(*)Übergang(11)(*)20 %(*)1.9.20141.9.201530.12.2016
CZeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2Allgemein(13)Allgemein(14)Ja20 %(*)31.12.201531.12.201631.8.2019
DZeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2Allgemein(13)Allgemein(14)Ja10 %(*)1.9.20181.9.201931.12.2021
EZeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2Allgemein(13)Allgemein(14)Ja10 %Ja1.1.2021(15)1.1.2022(15)

Fußnote(n):

(1)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.

(2)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und -fahrzeuge.

(3)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.

(4)

Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) gemäß Anhang X. Für Fremdzündungsmotoren und Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, gelten die Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) nicht.

(5)

Zusätzliche Vorschriften für Überwachungsanforderungen gemäß Anhang 9A Absatz 2.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49.

(6)

ISC-Anforderung gemäß Anhang II Anlage 1.

(7)

Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(8)

Bei Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(9)

Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.

(10)

Betriebsleistungskoeffizient (IUPR), Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(11)

Reagensqualität, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.

(12)

Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(13)

Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(14)

Reagensqualität, allgemeine Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.1.

(15)

Gegenstand von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 17a.

(*)

Nicht zutreffend.

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