Präambel VO (EU) 2011/584
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) eingetragen worden ist.
- (2)
- Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
- (3)
-
Bei der Kommission wurde daraufhin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf dem Wege über die schweizerischen Behörden ein Einspruch durch die Firma
Chäs & Co Käsehandel GmbH, Inhaber Urs Reichen, Grubenstr. 39, 8045 Zürich, Schweiz eingelegt. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.
- (4)
- Da innerhalb von sechs Monaten eine Einigung erzielt wurde, die geringfügige Änderungen der Spezifikation umfasst, hat die Kommission nunmehr einen Beschluss zu erlassen.
- (5)
- In Anbetracht dessen sollten die Änderungen genehmigt und das geänderte Einzige Dokument veröffentlicht werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
- (3)
ABl. C 199 vom 25.8.2009, S. 24.
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