Präambel VO (EU) 2011/584

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) eingetragen worden ist.
(2)
Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(3)
Bei der Kommission wurde daraufhin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf dem Wege über die schweizerischen Behörden ein Einspruch durch die Firma Chäs & Co Käsehandel GmbH, Inhaber Urs Reichen, Grubenstr. 39, 8045 Zürich, Schweiz eingelegt. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.
(4)
Da innerhalb von sechs Monaten eine Einigung erzielt wurde, die geringfügige Änderungen der Spezifikation umfasst, hat die Kommission nunmehr einen Beschluss zu erlassen.
(5)
In Anbetracht dessen sollten die Änderungen genehmigt und das geänderte Einzige Dokument veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)

ABl. C 199 vom 25.8.2009, S. 24.

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