Artikel 4 VO (EU) 2011/585

Erzeugerorganisationen

(1) Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nicht, wenn diese Erzeugnisse während des in dem vorgenannten Artikel aufgeführten Zeitraums aus dem Markt genommen worden sind.

(2) Die Nichterntemaßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums getroffen werden, auch wenn eine gewerbliche Erzeugung auf der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus stattgefunden hat. In solchen Fällen werden die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Buchführungs- und/oder Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wurde.

(3) Im Falle von Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung darf der Unionsbeitrag zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 bzw. Artikel 79 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Höchstbeträgen die Beträge gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Im Falle der kostenlosen Verteilung werden diese Beträge verdoppelt.

(4) Die in Artikel 103c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der Höchstsatz von 25 % für die Anhebung der Höhe des Betriebsfonds gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht für Ausgaben, die für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums getätigt wurden.

(5) Eine zusätzliche Unionsunterstützung wird gewährt für Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung, die hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums durchgeführt werden. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich materiell auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.

Die zusätzliche Unionsunterstützung wird nicht in die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen aufgenommen und bei der Berechnung der Obergrenzen von 4,1 % und 4,6 % gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht berücksichtigt.

Die Beträge der zusätzlichen Unionsunterstützung für Marktrücknahmen sind in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Im Falle der Nichternte und der Ernte vor der Reifung setzen die Mitgliedstaaten die Beträge der zusätzlichen Unionsunterstützung je Hektar in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung für Marktrücknahmen festgesetzten Beträge abdeckt.

Die zusätzliche Unionsunterstützung wird auch dann gewährt, wenn die Erzeugerorganisationen diese Maßnahmen nicht im Rahmen ihrer operationellen Programme vorsehen.

(6) Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation. Artikel 103b Absatz 2 und Artikel 103d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten nicht für die zusätzliche Unionsunterstützung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.

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