Artikel 5 VO (EU) 2011/585
Erzeuger, die nicht Mitglieder von Erzeugerorganisationen sind
(1) Die Unionsunterstützung wird Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (nachstehend „Nichtmitglieder-Erzeuger” genannt), um Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums durchzuführen. Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 oder Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt worden, so gelten deren Mitglieder für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Nichtmitglieder-Erzeuger.
Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich materiell auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.
(2) Im Fall von Marktrücknahmen müssen die Nichtmitglieder-Erzeuger einen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation unterzeichnen.
Die Unionsunterstützung wird diesen Erzeugern von der Erzeugerorganisation ausgezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag unterzeichnet haben. Artikel 4 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 5 und Artikel 4 Absatz 6 gelten sinngemäß.
(3) Die Beträge der Unterstützung, die gemäß Absatz 1 in der Situation gemäß Absatz 2 zu gewähren ist, entsprechen den Beträgen in Anhang I Teil B abzüglich der Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind und die die Erzeugerorganisation einbehält. Nachweise für diese Kosten sind anhand von Rechnungen zu erbringen. Die Erzeugerorganisationen müssen alle vernünftigen Anträge von Erzeugern annehmen, die keine Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Sinne dieser Verordnung sind.
(4) In hinreichend begründeten Fällen wie dem geringen Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Nichtmitglied-Erzeuger die zuständige Behörde des Mitgliedstaats notifiziert, anstatt den in Absatz 2 genannten Vertrag zu unterzeichnen. Für eine solche Notifizierung gelten Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.
In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Unionsunterstützung gemäß seinen eigenen Rechtsvorschriften direkt an den Erzeuger. Die Beträge der Unterstützung entsprechen den Beträgen in Anhang I Teil B.
(5) Im Falle von Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung notifizieren die Nichterzeuger-Mitglieder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angemessen im Rahmen der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Die Beträge der Unionsunterstützung für die Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung entsprechen den Beträgen in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4.
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