Artikel 6 VO (EU) 2011/585

Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung

(1) Die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 sind Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen. Diese Kontrollen werden jedoch auf 10 % der Menge aus dem Markt genommener Erzeugnisse beschränkt.

Bei den Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 müssen sich die Kontrollen der ersten Stufe auf 100 % der Menge aus dem Markt genommener Erzeugnisse beziehen.

(2) Die Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 4 und 5 sind den Kontrollen gemäß den Bedingungen von Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen, ausgenommen hinsichtlich der Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte. Die Kontrollen werden auf 10 % der Erzeugungsflächen gemäß Artikel 4 Absatz 2 beschränkt.

Bei den Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 5 Absatz 5 müssen sich die Kontrollen auf 100 % der Erzeugungsflächen beziehen.

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