Artikel 7 VO (EU) 2011/585

Notifizierungen

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung jeden Mittwoch (bis 12.00 Uhr, Brüsseler Zeit) über die in der Vorwoche eingegangenen Notifizierungen der Erzeugerorganisationen und Nichtmitglieder-Erzeuger. Diese Notifizierungen müssen sich auf die im Rahmen dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen und die Mengen, Flächen und Höchstausgaben der Union für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse beziehen.

Die Mitgliedstaaten haben die Muster gemäß Anhang II zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission am 22. Juni 2011 die Angaben gemäß Unterabsatz 1 anhand der Muster von Anhang II über die zwischen dem 26. Mai 2011 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung übermitteln.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 18. Juli 2011 über die aus dem Markt genommenen Gesamtmengen, die Gesamtfläche, auf der Maßnahmen der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung durchgeführt worden sind, und die Anträge auf Unionsunterstützung insgesamt für die entsprechenden Marktrücknahme- und Nichterntemaßnahmen.

Die Mitgliedstaaten haben die Muster gemäß Anhang III zu verwenden.

Eine Unionsunterstützung wird nur gewährt für Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung, über die die Kommission gemäß diesem Absatz unterrichtet worden ist.

(3) Überschreiten die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträge auf Unionsunterstützung den in Artikel 2 genannten Höchstbetrag der Unterstützung, so setzt die Kommission ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf der Grundlage der eingegangenen Anträge einen Zuteilungskoeffizienten für die Gewährung der verfügbaren gesamten Unionsunterstützung fest. Überschreiten die Unterstützungsanträge den Höchstbetrag der Unterstützung nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten müssen den Zuteilungskoeffizienten auf alle Anträge gemäß Artikel 8 anwenden.

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