Artikel 8 VO (EU) 2011/585

Beantragung und Zahlung der Unionsunterstützung

(1) Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Unionsunterstützung bis zum 11. Juli 2011 beantragen.

(2) Abweichend von den gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Fristen müssen die Erzeugerorganisationen die Zahlung der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten gesamten Unionsunterstützung im Wege des Verfahrens von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 11. Juli 2011 beantragen.

Der Höchstsatz von 80 % des ursprünglich genehmigten Betrags der Beihilfe für das operationelle Programm gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 findet keine Anwendung.

(3) Die Nichtmitglieder-Erzeuger beantragen die Zahlung der Unionsunterstützung in den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 genannten Situationen selbst bis zum 11. Juli 2011 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2011.

(4) Den Anträgen auf Unionsunterstützung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 müssen Belege für die Höhe der beantragten Unionsunterstützung beigefügt werden sowie eine schriftliche Bestätigung, dass der Antragsteller keine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln bzw. einen solchen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen erhalten hat, die im Rahmen dieser Verordnung für eine Unionsunterstützung in Betracht kommen.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen Zahlungen erst vor, nachdem der Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 7 Absatz 3 festgesetzt worden ist. Sie stellen sicher, dass alle im Rahmen dieser Verordnung zu tätigenden Zahlungen bis spätestens 15. Oktober 2011 erfolgt sind.

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