Artikel 2 VO (EU) 2011/616

Die nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 auf die Einfuhren bestimmter ab dem 14. Oktober 2010 in den zollrechtlich freien Verkehr überführter Magnesia Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle werden erstattet bzw. erlassen.

Die Erstattung bzw. der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

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