Präambel VO (EU) 2011/616

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005(2) führte der Rat im Oktober 2005 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) in Höhe von 2,7 % bis zu 39,9 % ein. Im Anschluss an zwei Interimsüberprüfungen auf Antrag chinesischer ausführender Hersteller wurde die Verordnung im Jahr 2009 durch die Verordnungen des Rates (EG) Nr. 825/2009(3) und (EG) Nr. 826/2009(4) geändert. Nach diesen Überprüfungen reichen die mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführten Antidumpingzölle derzeit von 0 % bis 39,9 %.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(2)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China(5) erhielt die Kommission am 9. Juli 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von der Magnesia Bricks Production Defence Coalition MBPDC ( „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter Magnesia-Steine entfällt.
(3)
Die mit diesem Antrag übermittelten Anscheinsbeweise für ein wahrscheinliches Anhalten des Dumpings und ein erneutes Auftreten der Schädigung wurden als ausreichend für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung angesehen. Außerdem machte der Antragsteller geltend, dass ein in Österreich ansässiges Unternehmen, die RHI AG ( „RHI” ), aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte, da es sein Kerngeschäft in die VR China verlagert habe, in der ein mit ihm verbundenes Unternehmen die betroffene Ware herstelle, und da es im Zusammenhang mit der betroffenen Ware seine Geschäftstätigkeit in der VR China verstärkt habe.
1.3.
Einleitung der Überprüfung
(4)
Am 8. Oktober 2010 leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung ( „Einleitungsbekanntmachung” ) ein Auslaufüberprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China in die Union(6) ein.
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(5)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien kündigte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe arbeiten werde. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden ausführende Hersteller, Unionshersteller und Einführer aufgefordert, bestimmte Angaben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 ( „Untersuchungszeitraum” ) zu übermitteln.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(6)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine mit einem MgO-Gehalt von mindestens 80 %, auch mit Magnesit, die derzeit unter die KN-Codes ex68159100 und ex68159900 fallen.
(7)
Die gleichartige Ware ist definiert als chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, und die im Bereich des Unionsmarkts hergestellt und verkauft werden.
(8)
Hauptrohstoff bei der Herstellung von Magnesia-Steinen ist das Mineral Magnesit. Magnesia-Steine werden in der Regel nach chemischen Standardspezifikationen hergestellt, die dann kundengerecht angepasst werden. Verwendet werden sie normalerweise in der Stahlerzeugung als Ausmauerung der Gefäße, in denen der Stahl geschmolzen wird.
3.
IN DIE UNTERSUCHUNG EINBEZOGENE PARTEIEN
(9)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(10)
Angesichts der hohen Zahl betroffener Parteien war in der Einleitungsbekanntmachung für die ausführenden Hersteller in der VR China, die unabhängigen Einführer in der Union und die Unionshersteller die Möglichkeit eines Stichprobenverfahrens vorgesehen. Von den bei der Einleitung kontaktierten 78 ausführenden Herstellern übermittelten lediglich vier die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Angaben für die Stichprobenauswahl.
(11)
Von den Unionsherstellern übermittelten insgesamt zehn Unternehmen, darunter die Hersteller, in deren Namen die MBPDC die Überprüfung beantragt hatte, die angeforderten Angaben. Die Unionshersteller, die die Überprüfung beantragten, sind sehr stark von der Versorgung mit einem wichtigen Rohstoff aus der VR China abhängig und erbaten angesichts möglicher Gegenmaßnahmen vertraulichen Umgang mit den Namen ihrer Unternehmen.
(12)
Die Kommissionsdienststellen hatten vor der Einleitung der Überprüfung alle Unionshersteller von Magnesia-Steinen kontaktiert, um Informationen über ihre Produktionsleistung zu erhalten und um zu erfahren, ob sie die Untersuchung unterstützen oder ablehnen. Eines der Unternehmen, die antworteten, RHI, brachte seine Ablehnung der Auslaufüberprüfung vor deren Einleitung zum Ausdruck.
(13)
Im Anschluss an die Einleitung der Überprüfung machte RHI geltend, dass die vom Antragsteller im Antrag auf Überprüfung dargelegten Fakten, insbesondere im Hinblick auf die Produktionsmenge von RHI, nicht zutreffend seien und dass vielmehr RHI in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union eingeschlossen werden sollte, wie bereits im ursprünglichen Verfahren 2005. Dementsprechend erhob RHI Einwände gegen die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die zur Einleitung des Verfahrens geführt hatte, mit der Begründung, dass die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt seien, da RHI der größte Unionshersteller sei, auf den mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion entfalle, und die Einleitung der Überprüfung ablehne.
4.
UNTERSUCHUNG
(14)
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, hatte der Antragsteller die Ansicht vertreten, dass RHI aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte, da es sein Kerngeschäft in die VR China verlagert habe. In Anbetracht dessen und da RHI die Überprüfung ablehnte, forderte die Kommission RHI auf, zusätzliche Angaben zu übermitteln, um überprüfen zu können, ob das Unternehmen in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen werden sollte. Die angeforderten Angaben betrafen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowohl in der EU als auch in der VR China; sie umfassten Angaben über Produktionskapazität und -menge, Verkaufswert und -menge in und außerhalb der EU und der VR China sowie Wert und Menge der Einfuhren der betroffenen Ware in den Unionsmarkt. Das Unternehmen übermittelte die zusätzlichen Informationen, und an seinem Hauptsitz in Wien wurde eine Überprüfung vor Ort durchgeführt.
(15)
In der im Juli 2004 eingeleiteten Ausgangsuntersuchung war RHI einer der Unionshersteller, die den Antrag stellten. Damals führte RHI ebenfalls die betroffene Ware von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China ein, und es wurde untersucht, ob das Unternehmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszunehmen war.
(16)
Es sei daran erinnert, dass die Situation von RHI mit der Verordnung (EG) Nr. 552/2005 der Kommission vom 11. April 2005 zur Einführung eines vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China(7) überprüft und durch die Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 vom 6. Oktober 2005 bestätigt wurde. Die Überprüfung wurde anhand folgender Kriterien durchgeführt:
(17)
Damals wurde festgestellt, dass das Kerngeschäft des Unternehmens im Hinblick auf die betroffene Ware in der Union lag (sein Hauptsitz, sein FuE-Zentrum und seine größten Produktionsstätten befanden sich allesamt in der Union). Außerdem wurde der überwiegende Teil der Verkäufe von RHI auf dem Unionsmarkt auch in der Union hergestellt, nur ein kleiner Teil dagegen in der VR China (5 % seiner gesamten Verkaufsmenge in der Union), da die Produktion des mit RHI verbundenen Unternehmens in der VR China hauptsächlich auf den rasch wachsenden asiatischen Markt ausgerichtet war. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Einfuhren zu Preisen weiterverkauft wurden, die mit denen der Unionsindustrie vergleichbar waren, so dass das Unternehmen durch den Weiterverkauf der Einfuhren keine nennenswerten Rentabilitätsvorteile hatte. Schließlich wurde explizit erwähnt, dass das Produktionsunternehmen von RHI in der Union und dasjenige in China separate Rechtspersönlichkeiten besaßen. Die Überprüfung ergab, dass es sich bei der RHI AG zwar um eine weltweit tätige Unternehmensgruppe mit einer Produktionsstätte in der VR China mit separater Rechtspersönlichkeit handelte, das Unternehmen jedoch den weitaus größten Teil seiner auf dem Unionsmarkt verkauften Magnesia-Steine in seinen Produktionsstätten in der Union herstellte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen RHI, das die Maßnahmen bei ihrer Einführung unterstützte, Teil des Wirtschaftszweigs der Union war.
(18)
Bei der Überprüfung vor Ort im laufenden Verfahren wurde festgestellt, dass das Kerngeschäft des Unternehmens nach wie vor in der Union liegt. Der Hauptsitz, die Anteilseigner und das FuE-Zentrum des Unternehmens befinden sich in der Union. Das Unternehmen besitzt fünf Werke in der Union, in denen die betroffene Ware hergestellt wird, und im Zeitraum von 2005 bis zum 30. Juni 2010, dem Ende des Untersuchungszeitraums, nahm die Produktionskapazität in diesen Werken zu. Die von RHI übermittelten Zahlen über seine Produktionskapazität der gleichartigen Ware in der Union und die Produktionsmengen der einzelnen Werke im Untersuchungszeitraum wurden überprüft und für zutreffend befunden.
(19)
Außerdem investierte das Unternehmen weiter in seine EU-Werke, und im Zeitraum von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums machten die Investitionen im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware einen beträchtlichen Teil der gesamten Investitionen des Unternehmens in der EU aus.
(20)
Es gibt mehrere mit RHI verbundene Unternehmen in der VR China, die an der Herstellung von und dem Handel mit feuerfesten Waren wie z. B. Magnesia-Steinen beteiligt sind; von diesen stellt RHI Refractories Liaoning Co. Ltd, ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die betroffene Ware her. Dieses Unternehmen ist ein Jointventure mit einem chinesischen Unternehmen und nahm die Produktion 1997 auf. Es verfügt nur über ein Werk. Die Produktionskapazität dieses Werks nahm zwar im Zeitraum von 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums beträchtlich zu, macht aber immer noch keinen großen Teil der gesamten Produktionskapazität von RHI aus (Werke in der EU und der VR China zusammengenommen).
(21)
Im Hinblick auf die Einfuhrmenge der betroffenen Ware führte das Unternehmen nach der Einführung der Maßnahmen 2005 im Untersuchungszeitraum lediglich eine kleine Sendung von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China ein, da der höchstmögliche Antidumpingzollsatz von 39,9 % anfällt.
(22)
RHI übermittelte Wert und Menge der Verkäufe seiner gleichartigen, in der Union hergestellten Ware sowie seiner betroffenen, in der VR China hergestellten Ware. Das Unternehmen zeigte, dass die Mehrheit der Verkäufe des mit ihm verbundenen Unternehmens in der VR China im Untersuchungszeitraum für die Ausfuhr in Länder außerhalb der EU bestimmt war; der Rest wurde auf dem chinesischen Markt verkauft.
(23)
Was die Auswirkungen der Verkäufe der eingeführten betroffenen Ware auf die Gesamtverkäufe des Unternehmens in der Union betrifft, so war die Menge dieser Einfuhren im Verhältnis zur gesamten Verkaufsmenge des Unternehmens auf dem Unionsmarkt unerheblich und somit die Auswirkungen auf die Verkäufe des Unternehmens zu vernachlässigen.
(24)
Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung vor Ort wird der Schluss gezogen, dass RHI nicht aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte. Die Lage des Unternehmens hat sich seit der Ausgangsuntersuchung nicht erheblich geändert; damals wurde festgestellt, dass die drei Kriterien erfüllt waren, und der Schluss gezogen, dass das Unternehmen Teil des Wirtschaftszweigs der Union war.
(25)
Die Ergebnisse bestätigen, dass das Kerngeschäft des Unternehmens (der Hauptsitz, das FuE-Zentrum und die größten Produktionsstätten) nach wie vor in der EU liegt. Der Anstieg der Produktionskapazität des Werks in der VR China im Zeitraum von 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums kann nicht als Verlagerung des Kerngeschäfts des Unternehmens in die VR China betrachtet werden. Deshalb wird das Argument des Antragstellers, dass RHI ausgenommen werden sollte, da es über ein mit ihm verbundenes Unternehmen in der VR China verfüge, das die betroffene Ware herstelle, und da seine Geschäftstätigkeit in der VR China zunehme, zurückgewiesen.
(26)
Der Antragsteller gab die Situation von RHI als Unionshersteller mit seinen vorgelegten Angaben nicht zutreffend wieder, insbesondere im Hinblick auf dessen Produktionsmenge und -kapazität in der Union sowie dessen Produktionskapazität in der VR China. Wenn die Produktionsmenge von RHI in die gesamte Unionsproduktion einbezogen wird, macht die Produktion des Antragstellers weniger als 50 % der gesamten Unionsproduktion aus. Außerdem gilt, wie bereits erläutert, dass i) RHI als Teil des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung anzusehen ist, ii) mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 Satz 2 der Grundverordnung auf RHI entfällt und iii) RHI die Auslaufüberprüfung ablehnt. Daher sollte das Verfahren eingestellt werden.
5.
EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(27)
Aus den genannten Gründen sollte dieses Verfahren nach Artikel 9 sowie Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6 der Grundverordnung eingestellt werden.
(28)
Der Antragsteller wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er bestritt vehement die Schlussfolgerungen der Kommission und äußerte Zweifel daran, dass die Produktion von RHI im Untersuchungszeitraum die Produktion der übrigen Unionshersteller, die den Antrag unterstützen, überstieg. Insbesondere legte der Antragsteller mehrere Pressemitteilungen über die Tätigkeit von RHI vor, um seine Behauptung zu untermauern, RHI betrachte seine Produktion in der Union nicht mehr als sein Kerngeschäft, und es gebe eine klare Verlagerung in der Strategie der Gruppe, da sie einen massiven Ausbau ihrer Produktionskapazität in der VR China angekündigt habe. Es wurde jedoch festgestellt, dass sich solche Pressemitteilungen allgemein auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens beziehen und nicht speziell auf die untersuchte Ware. Der Antragsteller legte darüber hinaus keine weiteren Nachweise für eine Verlagerung des Kerngeschäfts von RHI im Zeitraum von 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums vor, die zu dem Schluss führen würden, dass RHI aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte.
(29)
Daher sollte die Auslaufüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China in die Union eingestellt werden.
(30)
Aufgrund der exakten unter Erwägungsgrund 26 erläuterten Umstände sollten die endgültigen Antidumpingzölle ausnahmsweise erstattet bzw. erlassen werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates über die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China, welche ab dem 14. Oktober 2010 (dem Datum des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden.
(31)
Die Erstattung bzw. der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.
(32)
In Anbetracht der unter Erwägungsgrund 21 erläuterten Umstände wird die Kommission die Aus- und Einfuhrströme der betroffenen Ware bzw. der entsprechenden KN-Codes überwachen. Sollten sich diese Ströme ändern, wird die Kommission gegebenfalls in Erwägung ziehen, Maßnahmen zu ergreifen.
6.
EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG FÜR EINEN NEUEN AUSFÜHRER
(33)
Am 27. Mai 2010 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von dem in der VR China ansässigen ausführenden Hersteller TRL China Ltd ( „TRL” ) eingereicht.
(34)
TRL machte geltend, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei bzw. alternativ dazu nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung individuell zu behandeln sei. Es führte ferner an, dass es die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 ( „ursprünglicher Untersuchungszeitraum” ), nicht in die Union ausgeführt habe und dass es mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den in Erwägungsgrund 1 genannten Antidumpingmaßnahmen unterlägen, verbunden sei.
(35)
TRL habe vielmehr erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union begonnen.
(36)
Am 28. September 2010 kündigte die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit der Verordnung (EU) Nr. 850/2010(8) die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 ( „Überprüfung für einen neuen Ausführer” ), die Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von TRL sowie die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren an.
(37)
Die Überprüfung für einen neuen Ausführer betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010.
(38)
Angesichts der Einstellung der Auslaufüberprüfung und in Anbetracht der Tatsache, dass TRL die betroffene Ware in der Zeit vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 850/2010, bis zum Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen (13. Oktober 2010) nicht einführte, sollte die Überprüfung für einen neuen Ausführer betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China in die Union ebenfalls eingestellt werden.
(39)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 7.

(5)

ABl. C 111 vom 30.4.2010, S. 29.

(6)

ABl. C 272 vom 8.10.2010, S. 5.

(7)

ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 6.

(8)

ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 42.

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