Artikel 3 VO (EU) 2011/626

Verantwortlichkeiten der Lieferanten

1. Die Lieferanten treffen die unter den Buchstaben a bis g beschriebenen Maßnahmen:

(a)
Jeder Luftkonditionierer wird mit einem gedruckten Etikett geliefert, das mit den Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II im Einklang steht. Die Gestaltung und der Informationsgehalt des Etiketts entsprechen den Vorgaben in Anhang III. Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, müssen mindestens auf der Verpackung der Außeneinheit mit einem gedruckten Etikett geliefert werden, mit auf das Leistungsverhältnis 1 bezogenen Angaben für mindestens eine Kombination aus Innen- und Außeneinheit. Für andere Kombinationen können die Angaben alternativ auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht werden;
(b)
Bereitstellung eines Produktdatenblatts gemäß Anhang IV. Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, müssen mindestens in der Verpackung der Außeneinheit mit einem Produktdatenblatt geliefert werden, mit auf das Leistungsverhältnis 1 bezogenen Angaben für mindestens eine Kombination aus Innen- und Außeneinheit. Für andere Kombinationen können die Angaben alternativ auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht werden;
(c)
den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission werden auf Antrag die technischen Unterlagen gemäß Anhang V elektronisch verfügbar gemacht;
(d)
bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen wird auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben. Sind mehrere Effizienzklassen möglich, so gibt der Lieferant oder gegebenenfalls der Hersteller mindestens die der Heizperiode „mittel” entsprechende Energieeffizienzklasse an. Die Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, sind in Anhang VI aufgeführt;
(e)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Luftkonditionierermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern wird auch dessen Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II angegeben;
(f)
Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen;
(g)
Einkanalgeräte werden auf der Verpackung, in Produktunterlagen und jeglichem Werbematerial, gleich ob in elektronischer Form oder auf Papier, als lokale Klimageräte bezeichnet;
(h)
Den Händlern wird für jedes Luftkonditioniermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen, wobei die Energieeffizienzklassen in Anhang II berücksichtigt werden. Es kann Händlern auch für andere Luftkonditioniermodelle bereitgestellt werden;
(i)
Den Händlern wird für jedes Luftkonditioniermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt. Es kann Händlern auch für andere Luftkonditioniermodelle bereitgestellt werden.

2. Die Energieeffizienzklasse wird gemäß Anhang VII ermittelt.

3. Die Gestaltung des Etiketts für Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, entspricht den Vorgaben in Anhang III.

4. Die Gestaltung des Etiketts für Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, gemäß den Vorgaben in Anhang III gilt nach folgendem Zeitplan:

(a)
Bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A, B, C, D, E, F und G, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.1 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.1 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.1 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen;
(b)
bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F, die ab 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.2 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.2 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.2 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen;
(c)
bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E, die ab 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.3 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.3 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.3 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen;
(d)
bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.4 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.4 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.4 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.

5. Die Gestaltung des Etiketts für Zweikanal-Luftkonditionierer der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss Anhang III Nummer 4.1 bei umschaltbaren Zweikanal-Luftkonditionierern, Nummer 4.3 bei Zweikanal-Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 4.5 bei Zweikanal-Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.

6. Die Gestaltung des Etiketts für Einkanal-Luftkonditionierer der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss Anhang III Nummer 5.1 bei umschaltbaren Einkanal-Luftkonditionierern, Nummer 5.3 bei Einkanal-Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 5.5 bei Einkanal-Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.

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