Artikel 2 VO (EU) 2011/626
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (1)
- Luftkonditionierer bezeichnet ein Gerät für das Kühlen und/oder Heizen von Innenraumluft mit einem von einem elektrischen Verdichter getriebenen Dampfverdichtungszyklus, einschließlich Luftkonditionierern, die zusätzliche Funktionen wie Entfeuchtung, Reinigung, Umwälzung oder zusätzliche Heizung der Luft mittels elektrischer Widerstandsheizung aufweisen, sowie Geräte, die Wasser (entweder auf der Verdampferseite gebildetes Kondenswasser oder von außen zugeführtes Wasser) zur Verdampfung am Verflüssiger verwenden können, sofern das Gerät auch ohne zusätzliches Wasser und nur mit Luft verwendet werden kann;
- (2)
- Zweikanal-Luftkonditionierer bezeichnet einen Luftkonditionierer, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) dem Gerät über einen Kanal aus dem Freien zugeführt und über einen zweiten Kanal wieder ins Freie abgeleitet wird, und der vollständig innerhalb des zu behandelnden Raums in der Nähe einer Wand platziert ist;
- (3)
- Einkanal-Luftkonditionierer bezeichnet einen Luftkonditionierer, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) aus dem Raum zugeführt wird, im dem sich das Gerät befindet, und außerhalb dieses Raums abgeleitet wird;
- (4)
- Nennleistung (Prated) bezeichnet die Kühl- oder Heizleistung des Dampfverdichtungszyklus des Gerätes unter Norm-Nennbedingungen;
- (5)
- Endnutzer ist ein Verbraucher, der einen Luftkonditionierer kauft oder zu kaufen im Begriff ist;
- (6)
- Verkaufsstelle ist ein Ort, an dem Luftkonditionierer ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.
Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis VIII enthält Anhang I.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
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