Artikel 5 VO (EU) 2011/626

Messverfahren

Die gemäß Artikel 3 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messtechnik gemäß Anhang VII Rechnung tragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.