Artikel 5 VO (EU) 2011/626
Messverfahren
Die gemäß Artikel 3 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messtechnik gemäß Anhang VII Rechnung tragen.
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