Artikel 6 VO (EU) 2011/626
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum jährlichen oder stündlichen Energieverbrauch und zum Betriebsgeräusch nach dem Verfahren gemäß Anhang VIII.
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