Artikel 11 VO (EU) 2011/65

Verwaltungskontrollen

1. Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

2. Im Rahmen der Verwaltungskontrollen sind, soweit möglich und angebracht, auch Gegenkontrollen u. a. mit den Daten aus dem integrierten System durchzuführen. Diese Gegenkontrollen beziehen sich mindestens auf die unter eine Stützungsmaßnahme fallenden Parzellen und Tiere, damit ungerechtfertigte Beihilfezahlungen vermieden werden.

3. Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen wird kontrolliert.

4. Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

5. Bei den Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit werden gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Überprüfungen anderer Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen berücksichtigt, die mit der Kontrolle von Agrarbeihilfen befasst sind.

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