Artikel 12 VO (EU) 2011/65

Vor-Ort-Kontrollen

1. Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den in jedem Kalenderjahr vorgelegten Zahlungsanträgen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller unter diesen Titel fallenden Begünstigten. Bei der Maßnahme gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss der Kontrollsatz von 5 % jedoch auf Maßnahmenebene erreicht werden.

Antragsteller, die nach den Verwaltungskontrollen für nicht beihilfefähig befunden werden, zählen jedoch nicht zur Mindestzahl der kontrollierten Begünstigten nach Unterabsatz 1.

2. Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und sorgen im darauf folgenden Jahr dafür, dass ein entsprechend höherer Prozentsatz von Begünstigten einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.

3. Die Stichproben der durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 1 werden nach den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgelegten Kriterien ausgewählt. Anhand der Ergebnisse der Risikoanalyse gemäß dem genannten Artikel können die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen der Begünstigten für die Vor-Ort-Kontrolle auswählen.

4. Bei mehrjährigen Maßnahmen mit Zahlungen über mehr als fünf Jahre können die Mitgliedstaaten beschließen, nach dem fünften Jahr der Zahlungen mindestens 2,5 % der Begünstigten zu kontrollieren.

Die gemäß Unterabsatz 1 kontrollierten Begünstigten werden bei der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht berücksichtigt.

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