Artikel 18 VO (EU) 2011/65
Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung sonstiger Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundener Auflagen
1. Die beantragte Beihilfe wird gekürzt oder verweigert, wenn folgende Verpflichtungen und Kriterien nicht erfüllt sind:
- a)
- bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern iv und v und Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Verpflichtungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, oder
- b)
- andere Förderkriterien als diejenigen in Zusammenhang mit der angegebenen Fläche bzw. der angegebenen Zahl von Tieren.
Bei mehrjährigen Verpflichtungen gelten die Beihilfekürzungen, -ausschlüsse und -rückforderungen auch für die Beträge, die in den Vorjahren bereits für die betreffende Verpflichtung gezahlt wurden.
2. Der Mitgliedstaat fordert die Beihilfe zurück und/oder verweigert sie oder setzt den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest.
Die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen ist.
Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
3. Sind die Verstöße auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen.
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