Artikel 17 VO (EU) 2011/65

Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der Zahl der Tiere

1. Für die Zwecke dieses Artikels werden Rinder und Schafe und Ziegen getrennt behandelt.

Für andere als die in Unterabsatz 1 genannten Tiere legen die Mitgliedstaaten eine geeignete Kürzungs- und Ausschlussregelung fest.

2. Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Zahlungsanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Begünstigten festgesetzt wurde.

In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Zahlungsantrag angegeben sind.

Liegt die Zahl der in einem Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

3. Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann. Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Rinderbestandsregister oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

3a. Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004(2) weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.

3b. Hat ein Betriebsinhaber versäumt, die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 darüber zu informieren, dass sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums geändert hat, so gelten die betreffenden Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.

4. In Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der betreffenden Regelung Anspruch hat, um den gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatz gekürzt, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

5. Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der betreffenden Regelung Anspruch hat, wie folgt gekürzt:

a)
um den gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b)
um das Doppelte des gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der betreffenden Regelung keine Beihilfe gewährt.

Beträgt der Prozentsatz mehr als 50 %, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

6. Zur Bestimmung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Zahl der ermittelten Tiere dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

7. Ist die Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird für die betreffende Maßnahme keine Beihilfe gewährt.

Beläuft sich der gemäß Absatz 6 bestimmte Prozentsatz auf mehr als 20 %, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Der Betrag, der sich aus dem Ausschluss ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

8. Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 und Absatz 7 Unterabsatz 2 dieses Artikels ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

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