Artikel 16 VO (EU) 2011/65

Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der Größe der Flächen

1. Gibt ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Gesamtfläche einerseits und der gemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der gemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für dasselbe Jahr zu zahlenden flächenbezogenen Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn alle betroffenen landwirtschaftlichen Flächen den zuständigen Behörden wie folgt gemeldet wurden:

a)
im Rahmen des integrierten Systems gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder
b)
im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die die Kompatibilität mit dem integrierten System gemäß Artikel 26 der genanten Verordnung gewährleisten.

2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die von einem Begünstigten gemeldeten Flächen, die im Rahmen einer flächenbezogenen Maßnahme denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe. Im Falle von degressiv gestaffelten Beihilfebeträgen wird jedoch der Durchschnitt dieser Beträge im Zusammenhang mit den jeweiligen gemeldeten Flächen berücksichtigt.

3. Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die gemeldete Fläche berücksichtigt.

Liegt die im Zahlungsantrag gemeldete Fläche über der ermittelten Fläche der betreffenden Kulturgruppe, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Beträgt jedoch die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der in dem Zahlungsantrag für eine Maßnahme gemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger, so wird die ermittelte Fläche mit der gemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 3 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen gemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Wurde für die beihilfefähige Fläche eine Höchstgrenze oder eine Obergrenze festgesetzt, so wird die im Zahlungsantrag gemeldete Hektarzahl auf die festgesetzte Höchstgrenze oder Obergrenze verringert.

4. Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Zahlungsantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.

5. In Fällen nach Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

6. Beruhen die Differenzen zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 ermittelten Fläche auf vorsätzlichen Übererklärungen, so wird der Begünstigte von der Beihilfe, auf die er gemäß dem genannten Unterabsatz für das fragliche Kalenderjahr im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

7. Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 und Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission(1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

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