Artikel 15 VO (EU) 2011/65

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen und Bestimmung der Flächen

1. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission(1) kontrolliert werden können.

2. Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.

3. Bei den flächenbezogenen Maßnahmen erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Parzellen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die Beihilfen beantragt werden.

4. Die tatsächliche Bestimmung der Flächengröße im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der Flächen begrenzt werden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet.

5. Die Bestimmung der Flächen und die Fernerkundung werden gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 5 bzw. Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen.

Für die in Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten angemessene Toleranzmargen festsetzen, die jedoch nicht mehr als doppelt so hoch sein dürfen wie die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Toleranzmargen.

6. Bei den tierbezogenen Maßnahmen werden die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durchgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

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