Artikel 24 VO (EU) 2011/65

Verwaltungskontrollen

1. Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

2. Bei den Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)
die Förderfähigkeit des Vorhabens, für das eine Unterstützung beantragt wird;
b)
die Einhaltung der im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Auswahlkriterien;
c)
die Frage, ob das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Vorschriften im Einklang steht, insbesondere, soweit zutreffend, den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, staatliche Beihilfen und sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind;
d)
die Plausibilität der veranschlagten Kosten, die mit einem geeigneten Bewertungssystem bewertet wird, wie beispielsweise Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertung durch einen Bewertungsausschuss;
e)
die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die unter Berücksichtigung früherer, seit 2000 durchgeführter kofinanzierter Vorhaben beurteilt wird.

3. Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge wird außerdem, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, Folgendes überprüft:

a)
die Lieferung bzw. Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen;
b)
die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben;
c)
das abgeschlossene Vorhaben im Vergleich mit dem Vorhaben, für das ein Antrag auf Fördermittel eingereicht und genehmigt wurde.

4. Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in begründeten Fällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:

a)
das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für die gemäß Artikel 25 durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle;
b)
bei dem Vorhaben handelt es sich um eine kleinere Investition;
c)
nach Ansicht des Mitgliedstaats ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt sind oder die Investition in Wirklichkeit nicht getätigt wurde.

Über den Beschluss gemäß Unterabsatz 2 und seine Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.

5. Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung mit anderen EU- oder einzelstaatlichen Regelungen oder mit anderen Programmplanungszeiträumen ausgeschlossen werden kann. Gibt es eine Finanzierung aus anderen Quellen, so müssen diese Kontrollen dafür sorgen, dass die insgesamt erhaltenen Beihilfen die zulässigen Obergrenzen nicht überschreiten.

6. Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.

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