Artikel 25 VO (EU) 2011/65

Vor-Ort-Kontrollen

1. Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Restzahlung für jedes Vorhaben vorzunehmen.

2. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 4 % der Ausgaben gemäß Artikel 23, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden und von der Zahlstelle jedes Kalenderjahr zu tätigen sind. Berücksichtigt werden nur die Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Jahres durchgeführt wurden.

Für die gesamte Programmlaufzeit entsprechen die kontrollierten Ausgaben mindestens 5 % der aus dem ELER finanzierten Ausgaben.

3. Bei der Auswahl der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Kontrolle gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen;
b)
etwaige Risikofaktoren, die bei einzelstaatlichen oder EU-Kontrollen festgestellt wurden;
c)
die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung auf die Schwerpunkte und Maßnahmen;
d)
die Notwendigkeit, 20 % bis 25 % der Ausgaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

4. Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Inspektoren vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben die Verwaltungskontrollen durchgeführt haben.

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