Artikel 26 VO (EU) 2011/65

Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

1. Bei den Vor-Ort-Kontrollen überprüfen die Mitgliedstaaten,

a)
ob die Zahlungsanträge des Begünstigten durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden können, wobei die Richtigkeit der Angaben im Zahlungsantrag gegebenenfalls anhand von Angaben oder Handelsunterlagen, die sich im Besitz Dritter befinden, überprüft werden kann;
b)
ob bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den EU-Vorschriften, der genehmigten Spezifikation des Vorhabens sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen übereinstimmen;
c)
ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens mit der im Antrag auf EU-Unterstützung beschriebenen Zweckbestimmung übereinstimmt;
d)
ob die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften und -Politiken, insbesondere den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und den einschlägigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind, durchgeführt wurden.

2. Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle der gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung für die Kontrolle ausgewählten Zahlungsanträge sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.

3. Außer in außergewöhnlichen Umständen, die von den einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen sind, umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Vorhabens oder, bei immateriellen Vorhaben, einen Besuch des Projektträgers.

4. Für den in Artikel 25 Absatz 2 festgesetzten Kontrollsatz werden nur Kontrollen berücksichtigt, die allen Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.