Artikel 28a VO (EU) 2011/65
Vorruhestand
Bei der Maßnahme gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüfen die Mitgliedstaaten, dass die Auflagen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der genannten Verordnung nach der Übergabe des Betriebs eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können nach der ersten Beihilfezahlung auf die Vor-Ort-Kontrollen verzichten, wenn die Verwaltungskontrollen, darunter auch angemessene Gegenkontrollen, und insbesondere die in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltenen Angaben ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen bieten.
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