Artikel 28b VO (EU) 2011/65

Beihilfe für von den Mitgliedstaaten anerkannte Lebensmittelqualitätsregelungen

Für die Maßnahme gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Zahlstellen gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Dienststelle, Einrichtung oder Organisation bei ihrer Tätigkeit die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Normen einhält.

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