Artikel 28f VO (EU) 2011/65
Leader
1. Die Mitgliedstaaten führen eine geeignete Regelung für die Überwachung der lokalen Aktionsgruppen ein.
2. Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten lokale Aktionsgruppen förmlich mit der Durchführung der Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung beauftragen. Der Mitgliedstaat muss jedoch weiterhin überprüfen, ob die betreffenden lokalen Aktionsgruppen die Verwaltungs- und Kontrollkapazität zur Durchführung dieser Tätigkeit haben.
Im Fall der Zuständigkeitsübertragung gemäß Unterabsatz 1 führen die Mitgliedstaaten regelmäßig Kontrollen der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen durch, einschließlich Buchprüfungen und der stichprobenartigen Wiederholung von Verwaltungskontrollen.
Die Mitgliedstaaten nehmen auch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vor. In der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entspricht der Anteil der Leader betreffenden Ausgaben zumindest dem Prozentsatz der Ausgaben gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
3. Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden die Kontrollen von Personen vorgenommen, die unabhängig von der betreffenden lokalen Aktionsgruppe sind.
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