Artikel 28g VO (EU) 2011/65

Zinszuschüsse

Bei Ausgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 beziehen sich die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf den Begünstigten und richten sich nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens. Bei der Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird das betreffende Vorhaben mindestens einmal auf der Grundlage des abgezinsten Wertes des Zuschusses berücksichtigt.

Darüber hinaus vergewissern sich die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten und dem Begünstigten, dass die Zahlungen an die zwischengeschalteten Finanzinstitute mit den Rechtsvorschriften der Union und der zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in Einklang stehen.

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