Artikel 28h VO (EU) 2011/65

Sonstige finanztechnische Maßnahmen

Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vergewissern sich die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen der Fonds oder ihrer Unterstützer, dass die Bedingungen der Artikel 51 und 52 der genannten Verordnung erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und den Abschluss am Ende des Programmplanungszeitraums.

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