Artikel 31 VO (EU) 2011/65

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres einen Bericht, der Folgendes enthält:

a)
die Ergebnisse der Kontrollen der im vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen von Titel I eingereichten Zahlungsanträge, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

i)
die Zahl der Zahlungsanträge je Maßnahme, der für diese Maßnahmen geprüfte Gesamtbetrag sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere, die Gegenstand von Kontrollen gemäß den Artikeln 11, 12 und 20 waren;
ii)
für die flächenbezogenen Maßnahmen die Gesamtfläche, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;
iii)
für die tierbezogenen Beihilfen die Gesamtzahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;
iv)
das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der gemäß den Artikeln 16, 17, 18 und 21 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

b)
die gemäß den Artikeln 24 und 25 durchgeführten Kontrollen der Zahlungsanträge und ihre Ergebnisse für im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Zahlungen;
c)
die gemäß den Artikeln 28 und 29 im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse.

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