Artikel 30 VO (EU) 2011/65

Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der bei den Verwaltungskontrollen für förderfähig befunden wurde.

Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:

a)
den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag;
b)
den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag.

Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

2. Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.

3. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 25 und 29 festgestellt werden.

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