Artikel 33 VO (EU) 2011/65
Berichterstattung über die Kontrollen an die Zahlstelle
1. Werden die Kontrollen nicht von der zuständigen Zahlstelle durchgeführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die anderweitig durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt. Die Informationen können in Form eines Berichts über jede einzelne Kontrolle oder gegebenenfalls in Form eines zusammenfassenden Berichts übermittelt werden.
2. Es muss ein ausreichender Prüfpfad vorhanden sein. Anhang I enthält eine unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad.
3. Die Zahlstelle ist berechtigt, die Qualität der von anderen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen zu überprüfen und alle sonstigen Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
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