Artikel 4 VO (EU) 2011/65

Allgemeine Kontrollgrundsätze

1. Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollsystem ein, das gewährleistet, dass alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um zuverlässig feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden.

2. Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien anhand von überprüfbaren Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, kontrolliert werden können.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen, die von einem Begünstigten eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem angewandt wird. Dieses muss mit dem System nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Erfassung jedes Betriebsinhabers kompatibel sein.

4. Gegebenenfalls werden die in den Artikeln 12, 20 und 25 vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen gleichzeitig durchgeführt.

5. Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Artikeln 11, 12, 24 und 25 werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme generell ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen darstellen. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

6. Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen werden abgelehnt, falls der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zurückgefordert.

7. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung können Vor-Ort-Kontrollen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

8. Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

9. Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung werden unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer EU- oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt.

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