Artikel 3 VO (EU) 2011/65
Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen
1. Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel fest.
2. Bei Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf die jährlichen materiellen Zahlungsanträge verzichten, wenn sie wirksame alternative Verfahren zur Durchführung der in Artikel 11 bzw. 24 vorgesehenen Verwaltungskontrollen einführen.
3. Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge oder sonstige Erklärungen können jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die zuständige Behörde registriert den Nachweis über eine solche Rücknahme.
Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf Unregelmäßigkeiten in den Dokumenten gemäß Unterabsatz 1 hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile nicht zurückgenommen werden.
Rücknahmen gemäß Unterabsatz 1 versetzen den Begünstigten wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung der betreffenden Dokumente oder des betreffenden Teils der Dokumente befand.
4. Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden.
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