Artikel 8 VO (EU) 2011/65

Zahlungsanträge

1. Für alle nach dem 1. Januar 2007 beginnenden Verpflichtungen oder in Kraft getretenen Verträge sind Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Vorschrift erst ab dem Antragsjahr 2008 anzuwenden.

2. Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung an, so gilt der Zahlungsantrag als innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eingereicht.

3. Die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelten sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen dieses Titels. Zusätzlich zu den nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verlangten Angaben muss der Zahlungsantrag auch die darin festgelegten Angaben zu den nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthalten, für die Fördermittel beantragt werden.

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