Artikel 9 VO (EU) 2011/65

Zahlungen

1. Zahlungen für die unter diesen Titel fallenden Maßnahmen oder Vorgänge werden erst geleistet, wenn die Überprüfung der Maßnahme oder der Vorgänge im Hinblick auf die Erfüllung der Förderkriterien gemäß Kapitel II Abschnitt I abgeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung des Risikos einer Überzahlung beschließen, bis zu 75 % der Beihilfe bereits nach Abschluss der in Artikel 11 vorgesehenen Verwaltungskontrollen zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein.

2. Können die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Kapitel II Abschnitt II nicht vor der Zahlung abgeschlossen werden, so sind zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 5 zurückzufordern.

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