Artikel 1 VO (EU) 2011/651

Die Verfahrensordnung für den Rahmen für die ständige Zusammenarbeit und die dafür erforderlichen organisatorischen Vereinbarungen, auf die in der Richtlinie 2009/18/EG Artikel 10 Absatz 2 Bezug genommen wird, sind im Anhang beigefügt.

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