Präambel VO (EU) 2011/651

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2009/18/EG errichten die Mitgliedstaaten in enger Kooperation mit der Kommission einen Rahmen für die ständige Zusammenarbeit, damit ihre jeweiligen Untersuchungsstellen miteinander in dem Maße zusammenarbeiten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.
(2)
Gemäß der Richtlinie 2009/18/EG ist die Kommission verpflichtet, die Verfahrensordnung für diesen Rahmen für die ständige Zusammenarbeit zu beschließen.
(3)
Mit Schreiben ihres Exekutivdirektors vom 20. Dezember 2010 an die Kommissionsdienststellen hat sich die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bereit erklärt, das Sekretariat für den Rahmen für die ständige Zusammenarbeit wahrzunehmen und mindestens eine Sitzung pro Jahr zu finanzieren.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.