Artikel 1 VO (EU) 2011/656
Der in Abschnitt 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 verwendete Begriff „behandelte Fläche” bezeichnet die behandelte Fläche, definiert als „die tatsächliche Anbaufläche der Kulturpflanze, die unabhängig von der Zahl der Anwendungen mindestens einmal mit einem bestimmten Wirkstoff behandelt wurde” .
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.