Präambel VO (EU) 2011/656
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden(1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.
- (2)
- Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 ist der in Anhang II Abschnitt 2 der genannten Verordnung verwendete Begriff „behandelte Fläche” zu bestimmen, damit er im Interesse der Vergleichbarkeit in der gesamten Union gleich verstanden und verwendet wird.
- (3)
- Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 hat die Kommission regelmäßig und zumindest alle fünf Jahre die Liste der betroffenen Stoffe und deren Klassifikation in Produktkategorien und Chemikalienklassen gemäß Anhang III zu aktualisieren. Da die Liste im Anhang der genannten Verordnung zuletzt 2006 aktualisiert wurde, ist eine Aktualisierung für den Zeitraum 2010-2015 erforderlich.
- (4)
- Die Zahl der Stoffe und der Umstand, dass die Bestimmung der richtigen Verbindungen sowie die Klassifizierung komplex sind, erschweren den nationalen statistischen Stellen die ordnungsgemäße Erstellung der notwendigen Instrumente zur Erhebung der Angaben zu Verwendung und Inverkehrbringen. Es sollten daher nur Stoffe aufgenommen werden, für die von mindestens einer der beiden wichtigsten international anerkannten Institutionen zur Registrierung von chemischen Verbindungen oder Pestiziden eine Identifizierungsnummer vergeben wurde, nämlich vom Chemical Abstracts Service der American Chemical Society (CAS) und dem Collaborative International Pesticides Analytical Council (CIPAC).
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1.
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