Artikel 1 VO (EU) 2011/660

(1) Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll” ) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfisch-Wadenfänger

Spanien
16 Schiffe
Frankreich
12 Schiffe

b)
Oberflächen-Langleiner

Spanien
26 Schiffe
Portugal
9 Schiffe

c)
Thunfischfänger mit Angeln

Spanien
7 Schiffe
Frankreich
4 Schiffe

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde.

(3) Werden die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten durch die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung nicht ausgeschöpft, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

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